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Rentenantrag nach Rehaantrag

von Winter10.09.2010 | 15:30
1872 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich war zur Reha. Dort stellte man fest, dass ich erwerbsgemindert bin. Muss ich nun einen Rentenantrag stellen ? Vielleicht werde ich doch noch in 2-3 Monaten gesund. Außerdem habe ich noch einen Krankengeldanspruch. Kann die Rentenversicherung mich "automatisch" zur Renterin machen und die Krankengeldzahlung verhindern. Den Rehantrag habe ich nicht nach Aufforderung durch die Krankenkasse gestellt, sondern lediglich auf Anraten meines Arztes.

2 Antworten

Klemensam 10.09.2010 | 15:58
Normalerweise wird bei in der Reha festgestellter Erwerbsminderung die RV automatisch Sie nach der Reha zur Stellung eines EM-Antrages auffordern. Sollte die RV dies nicht tun wird die Krankenkasse auf Sie zukommen. " Gezwungen " werden diesen Antrag dann auch wirklich zu stellen, kann man Sie natürlich nicht. Allerdings wird die Krankenkasse aufgrund ihrer festgestellten EM dann sofort die Krankengeldzahlung einstellen. Wer erwerbsgemindert ist kann keiin Krankengeld mehr beziehen ! Ihr noch vorhandener Krankengeldanspruch ist also sowieso futsch... Letztlich werden Sie also den EM-Antrag stellen müssen oder sofort wieder arbeiten gehen müssen. Das Sie den Rehaantrag nicht auf Auffoderung durch die Kasse gestellt haben heisst erstmal gar nichts. Die Krankenkasse wird mit an Sicherheit grenzender Wahgrscheinlich jetzt nach der reha und in Kenntnis ihrer EM, diese Aufforderung nachschieben und damit sind Sie nicht mehr Herr des Verfahrens... Das macht die Kasse nämlich genau deshalb um in jedem Falle dann aus der Krankengeldzahlung zu kommen.
-_-am 12.09.2010 | 01:41
Sofern festgestellt wird, dass Sie erwerbsgemindert sind, gilt Ihr Reha-Antrag zunächst von Gesetzes wegen als Rentenantrag. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__116.html Haben Sie den Reha-Antrag nicht auf Veranlassung der Krankenkasse gestellt, haben Sie aber ein Dispositionsrecht und können erklären, dass der Reha-Antrag nicht als Rentenantrag gelten soll. Die Krankenkasse kann jedoch die Aufforderung auch noch nachträglich nachschieben. Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__51.html Wenn Sie nach der Aufforderung der Krankenkasse zur Reha-Antragstellung diesen nicht stellen, kann die Krankenkasse das Krankengeld versagen. Das gleiche gilt, wenn der Reha-Antrag bereits gestellt wurde, Sie von der Rentenversicherung zur Nachreichung des formularmäßigen Rentenantrags aufgefordert worden sind, den Antrag aber nicht nachgereicht haben. Die Rentenversicherung wie die Krankenkasse zwingt Sie zu gar nichts. Allerdings müssen Sie dann die finanziellen Konsequenzen tragen, wenn Sie den gesetzlich vorgesehenen Regeln nicht folgen wollen.
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