Nach § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI gilt ein Reha-Antrag als Antrag auf Rente, wenn der Versicherte verminderter erwerbsfähig ist und Reha-Leistungen nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die Erwerbsminderung nicht verhindert haben.
Der Reha-Antrages IST damit per gesetzlicher Fiktion der Rentenantrag, so dass das Datum des Reha-Antrages bereits das Datum des Rentenantrages ist und davon ausgehend - und unter Berücksichtigung des Eintritts der Erwerbsminderung - der Rentenbeginn zu bestimmen ist. Ihr Mann müsste jetzt für die Rente nur noch die eigentlichen Antragsvordrucke ausfüllen.
Mit Gestaltungsrechten ist gemeint, dass Ihr Mann, sofern er die Rente nicht möchte, den Reha-Antrag, soweit er als Rentenantrag gilt, zurücknehmen kann. Hat Ihr Mann die Reha nach Aufforderung durch die Krankenkasse beantragt, braucht er für die Rücknahme des Antrags allerdings die Zustimmung der Krankenkasse.
Inwieweit sich der Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung auf den Auflösungsvertrag auswirkt, kann hier nicht beantwortet werden, da es sich um eine arbeitsrechtliche und damit nicht rentenrechtliche Frage handelt.