Ist eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation erfolglos durchgeführt worden, weil die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert werden konnte, gilt der Antrag auf "Reha" als Antrag auf Rente (Umdeutung, § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB 6). Sie werden ggf. gebeten werden, einen formellen Rentenantrag zu stellen. Das Krankengeld, das Sie bis zur Entscheidung über den Rentenanspruch erhalten, müssen Sie nicht zurückzahlen. Die Krankenkasse hat jedoch einen Anspruch auf Erstattung der für den gleichen Zeitraum zustehenden Rentenbeträge.