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Experten-Antwort

Rentenantrag zurücknehmen

von Spitz07.07.2013 | 12:53
6447 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Auf Empfehlung meines Arztes habe ich einen Rentenantrag auf Erwerbsminderung gestellt. Ich hätte aber noch Anspruch auf Krankengeld, was auch wesentlich höher ist als die Rente, die mir auch noch bloß zur Hälfte wegen Berufsunfähigkeit bewilligt wurde. Nun bereue ich meinen übereilten Rentenantrag, zu dem mich die Kasse nicht aufforderte. Von der halben Rente kann ich ja auch nicht leben. Bekomme ich da wenigstens von der Krankenkasse noch ein Teilkrankengeld? Kann ich den Rentenatrag , der mir vergangene Woch wie gesagt als Teilerwerssminderungsrente bewilligt wurde einfach während der Widerspruchsfrist wieder zurücknehmen. oder kann mir das Arbeitsamt helfen? Ich bin aber gar nicht gekündigt wurden. Mein Arbeitgeber kann mir aber keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zu Verfügung stellen. Was mach ich bloß mit dem bischen Geld, von dem ich nicht leben kann?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Spitz,

unter bestimmten Umständen wird das Karnkengeld neben der teilweise EM-Rente gezahlt, natürlich gemindert um den Betrag der Rente (§ 50 Abs. 2 SGB V). Sie sollten sich dazu unbedingt bei Ihrer Krankenkasse erkundigen, bevor Sie eine Entscheidung zur Rente treffen.

Natürlich können Sie den Rentenantrag in der Widerspruchsfrist zurücknehmen, wenn keine Aufforderung eines anderen SV-Trägers vorlag. Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Entscheidung aber auch, wann Ihr Krankengeld ausläuft...

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

@ =/=

Ich möchte nur berichtigen, dass eine Rücknahme des Rentenantrages in der Widerspruchsfrist kein (!) Verzicht im Sinne des § 46 SGB I ist und damit auch dann zulässig, wenn andere Träger damit belastet werden.

Ansonsten stimme ich Ihren Ausführungen aber zu, vor allem ist davon auszugehen, dass die KK bei einer Rücknahme der (ihr bekannten) Rentenbewilligung sicher schnell eine Rehaaufforderung nachschieben wird...

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11 Antworten

cornwellam 07.07.2013 | 14:31
Bei halb Erwerbs Rente werden sie weiter krank geschreiben und somit Krankengeld. Natürlich halbiert es Krankengeld
Bertlam 07.07.2013 | 14:02
Die EM-Rente hat ja den Hintergrund,dass man zu krank ist um sein Geld mit Arbeit zu verdienen! Das scheint bei Ihnen dann nicht zuzutreffen,wenn es nur ums Geld geht.
Copy & Pasteam 07.07.2013 | 14:59
von Experte/in Experten-Antwort RE: Halbe EM-Rente bewilligt! Weiterhin zusätzl. Krankengeld? Guten Morgen, die entscheidene Frage ist, aus welchen Grund teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt wurde. Weil eine Berufsunfähigkeit (für Versicherte vor 02.01.1961 geboren) oder weil ein Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegt!? Solange Sie noch im Beschäftigungsverhältnis stehen, zahlt in beiden Fällen die Krankenkasse Ihr Krankengeld weiter, rechnet aber die Höhe der teilweisen Erwerbsminderungsrente an, kürzt also den Zahlbetrag um die Rente. Die anderen Fragen können erst beantwortet werden, wenn geklärt ist, aus welchem Grund die teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt wird.
=//=am 08.07.2013 | 09:53
Ich würde Ihnen nicht empfehlen, den Rentenantrag zurückzunehmen. Dies wäre ein VERZICHT auf die teilw. EM-Rente und dies ist nicht möglich, solange ein Dritter (hier die Krankenkasse) Leistungen zahlt (§ 46 Abs. 2 Sozialgesetzbuch -SGB- I). Die Krankenkasse wird damit auch nicht einverstanden sein, auch wenn Sie von dort nicht zur Reha-Antragstellung aufgefordert wurden. Eine Aufforderung zur RENTENantragstellung durch die KK ist nicht möglich. Sie erhalten weiterhin einen Teil des Krankengeldes unter Anrechnung der Rente und wenn Sie vom Krankengeldbezug ausgesteuert werden, melden Sie sich arbeitslos. Sofern Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, wird Ihnen neben der teilw. EM-Rente das Arbeitslosengeld gezahlt, das in der Regel auch höher als die volle EM-Rente ist. Das ALG I bzw. die Bemessungsgrundlage des ALG wird wiederum nach § 96 a SGB VI auf die Rente angerechnet, so dass evtl. die Rente nicht gezahlt wird. Also mein Tip: Lassen Sie es so wie es ist, denn Sie wissen auch nicht,ob die KK Sie dann zur Reha-Antragstellung auffordern würde, wenn Sie auf die teilw. EM-Rente verzichten. Stellen Sie dann diesen Antrag nicht, kann die KK Ihr Krankengeld einstellen. Das wäre mir zu heikel. Und was machen Sie, wenn nach einer Reha doch Erwerbsminderung vorliegt? Dann MÜSSEN Sie den Rentenantrag stellen. Da die Hinzuverdienstgrenzen bei einer teilweisen EM-Rente weit über 450,- EUR liegen, können Sie ja - wenn es Ihnen mal besser geht - immer noch dazuverdienen.
=//=am 08.07.2013 | 12:09
Ich stimme Ihnen zu. Ich wollte eigentlich zuerst auch schreiben : kommt einem Verzicht gleich, denn letztendlich ist es ein solcher... ;-)
....am 08.07.2013 | 12:17
aber ein Verzicht ist grundsätzlich nur für die zukunft Möglich und der Grundanspruch besteht weiter.
??am 09.07.2013 | 10:31
Zitat von .... anzeigen
Ach Pünktchen der Löschmeister war doch schon da. Es lebe die Meinungsfreiheit. Ja, ist ja auch richtig. Wenn es auch der falsche Begriff war, da die Widerspruchsfrist noch läuft, das Ganze dürfte @Spitz trotzdem verstanden haben. Ist nicht immer so einfach, das einem Laien mit paar Worten zu erklären. Wichtig sind doch in diesem Fall die Folgen der Rücknahme.
Das stimmt schon. Da hast du ja auch recht. Nur mit dem Wort "Verzicht" würde ich in dem zusammenhang vorsichtig sein. Wenn Spitz zur DRV geht und sagt das er verzichtet, gibts keine Rente und und weniger KG, dass sollte gut überlegt sein ;-). Antrag zurück nehmen und fertig. Und wenn ?? nichts produktives von sich zu geben hat, dann soll er/sie es für sich behalten.
....am 09.07.2013 | 10:25
Zitat von =//= anzeigen
aber ein Verzicht ist grundsätzlich nur für die zukunft Möglich und der Grundanspruch besteht weiter.
Ja, ist ja auch richtig. Wenn es auch der falsche Begriff war, da die Widerspruchsfrist noch läuft, das Ganze dürfte @Spitz trotzdem verstanden haben. Ist nicht immer so einfach, das einem Laien mit paar Worten zu erklären. Wichtig sind doch in diesem Fall die Folgen der Rücknahme.
Das stimmt schon. Da hast du ja auch recht. Nur mit dem Wort "Verzicht" würde ich in dem zusammenhang vorsichtig sein. Wenn Spitz zur DRV geht und sagt das er verzichtet, gibts keine Rente und und weniger KG, dass sollte gut überlegt sein ;-). Antrag zurück nehmen und fertig. Und wenn ?? nichts produktives von sich zu geben hat, dann soll er/sie es für sich behalten.
=//=am 09.07.2013 | 13:16
"Antrag zurück nehmen und fertig." Gerade DAS sollte @Spitz meiner Meinung nach wegen der von mir aufgezeigten Folgen NICHT tun, sondern alles so lassen wie es ist. Auch nicht mit der KK darüber sprechen. Die kommen manchmal auf die tollsten Ideen. Deshalb ist es "Wurscht", wie das Kind beim Namen genannt wird. ;-)
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