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Experten-Antwort

Rentenantragsdatum

von rentennachfrager 07.10.2022 | 13:32
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9 Antworten

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Ein Bekannter hat zum 1.4.2022 das Alter und die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Schwerbehinderten-Rente erreicht. Momentan arbeitet er noch sozialversicherungspflichtig weiter. Er möchte aber im Oktober einen Rentenantrag stellen, Ziel ist es Gehalt und Flexirente zu beziehen. Welcher Termin für den Rentenbeginn ist noch möglich, gilt hier die 3 Monatsregel gemäss §99 SGB6 oder der Antragsmonat ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Im Rahmen der Dreimonatsfrist wäre ein Rentenbeginn ab 01.08.2022 möglich.

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8 Antworten

Fristenam 07.10.2022 | 13:39
Es gilt die 3-Monatsregel des § 99 SGB VI. Das heißt, der Rentenantrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats gestellt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall also spätestens am 31.07.2022. Diese Frist ist daher bereits abgelaufen und die Rente kann frühestens ab dem Beginn des Monats beginnen, in dem der Antrag gestellt wurde. Jetzt also so bald wie möglich die Rente beantragen, dann kann sie noch zum 01.10.2022 beginnen.
Schadeam 07.10.2022 | 13:49
Bin der Meinung dass ein Rentenbeginn 01.08.22 möglich ist wenn der Rentenantrag noch Im Oktober gestellt wird.
Fristenam 07.10.2022 | 14:15
Ok. Und ist das eher so ein Bauchgefühl oder können Sie auch benennen, warum Sie der Meinung sind? In der GRA zu § 99 SGB VI steht unter Punkt 1: "Der Rentenantrag muss dabei innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats gestellt sein, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei einer späteren Antragstellung beginnt die Rente mit dem Antragsmonat." https://rvrecht-drvwf.prod.bund.drv/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SG…
Fristenam 07.10.2022 | 14:54
Zitat von Abschläge anzeigen
Bin der Meinung dass ein Rentenbeginn 01.08.22 möglich ist wenn der Rentenantrag noch Im Oktober gestellt wird.
Die GRA zu dem § 99 SGB VI sehen das auch so https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… gilt bei vorgezogener abschlagsfreier Rente (ist lt. Fragestellung also gegeben) Wenn noch weiter hinzuverdient werden soll, sollte die Rente aber als Teilrente (99%) beantragt werden, weil es bei Vollrente keinen Krankengeldanspruch aus den Einkünften der Tätigkeit mehr gibt. Hierzu einfach mal durch die Forenbeiträge scrollen, dieses Thema taucht alle paar Tage auf. Oder bei der Krankenkasse nachfragen.
Vielen Dank für die Erläuterung. Da bin ich wieder mal etwas schlauer.
Abschlägeam 07.10.2022 | 14:30
Die GRA zu dem § 99 SGB VI sehen das auch so https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… gilt bei vorgezogener abschlagsfreier Rente (ist lt. Fragestellung also gegeben) Wenn noch weiter hinzuverdient werden soll, sollte die Rente aber als Teilrente (99%) beantragt werden, weil es bei Vollrente keinen Krankengeldanspruch aus den Einkünften der Tätigkeit mehr gibt. Hierzu einfach mal durch die Forenbeiträge scrollen, dieses Thema taucht alle paar Tage auf. Oder bei der Krankenkasse nachfragen.
rentennachfrager am 07.10.2022 | 15:36
Zitat von Fristen anzeigen
Die GRA zu dem § 99 SGB VI sehen das auch so https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… gilt bei vorgezogener abschlagsfreier Rente (ist lt. Fragestellung also gegeben) Wenn noch weiter hinzuverdient werden soll, sollte die Rente aber als Teilrente (99%) beantragt werden, weil es bei Vollrente keinen Krankengeldanspruch aus den Einkünften der Tätigkeit mehr gibt. Hierzu einfach mal durch die Forenbeiträge scrollen, dieses Thema taucht alle paar Tage auf. Oder bei der Krankenkasse nachfragen.
Vielen Dank für die Erläuterung. Da bin ich wieder mal etwas schlauer.
Das heisst doch, dass alle Antragsvoraussetzungen erst mit Antrags und Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen erfüllt sind. In der zitierten GRA finde ich den wichtigen Passus, d.h. eine gleitende Verschiebung von 3 Monaten je nach Antragsdatum, wenn ich das richtig verstanden habe. >>> Ist der Antrag auf eine vorgezogene Altersrente, zu der hinzuverdient wird, bezogen auf den beantragten Rentenbeginn verspätet gestellt, ist unter Beachtung des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI der frühestmögliche Rentenbeginn zu bestimmen. Dazu ist der Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen in monatlichen Schritten so zu „verschieben“, dass sich eine Antragstellung innerhalb der Dreimonatsfrist des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI ergibt. <<< Danke für den Hinweis !
Fabian am 07.10.2022 | 18:30
Zusatz: Nächstes Jahr, sofern die Hinzuverdienstgrenzen wegfallen, wird alles einfacher. Da muss/kann man nichts mehr verschieben. Dann heißt es noch eindeutiger " Wer zu spät kommt oder seine"Bekannten", fragt, erhält die Rente erst ab Antragsmonat (falls die drei Monate nach dem individuellen Rentenalter vergangen sind).
Abschlägeam 07.10.2022 | 18:42
Zitat von Fabian anzeigen
Na, da warten wir doch erst einmal ab, ob es dann irgendwelche Schonfristen gibt 'vor Gesetzesänderung nach Gesetzesänderung und wer das alles verpasst hat oder weil er doch auf Bekannte gehört hat, der darf dann noch bis...' ;-)
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