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Rentenantragstellung und Abfindung

von Franz20.05.2010 | 12:13
1430 Ansichten
2 Antworten
Ich befinde mich noch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und möchte demnächst in Rente gehnen. Am Ende der Altersteilzeit bekomme ich noch eine Abfindung ausgezahlt. Wann sollte ich den Rentenantrag stellen und wie wird mit meiner Abfindungszahlung dabei umgegangen. Gibt es einen Vordruck, dem ich den Arbeitgeber zusenden kann, damit er meine Arbeitsverdienste während der letzten Monate meiner Freistellungsphase vorab bestätigt?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 20.05.2010 | 15:53

Bei einer Abfindung gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten und zunächst sollte bei Ihrem Arbeitgeber geklärt werden, ob aus der Abfindung noch Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, die dann in die Rentenberechnung mit einfließen würden.

Den Ausführungen von Aha bezüglich der gesonderten Meldung und der Hochrechnung können wir uns nur anschließen.

Sollte die Abfindung beitragspflichtig sein, könnte diese bei der Rentenberechnung nur berücksichtigt werden, wenn Sie entweder der Hochrechnung widersprechen oder die Abfindung nicht im Hochrechnungszeitraum (max. 3 Monate vor Rentenbeginn) ausgezahlt wird.

Ist Ihre Abfindung in der Gesonderten Meldung enthalten (= maschinelle Bescheinigung des Arbeitgebers über das bereits erzielte Entgelt) wird diese Abfindung auch noch im Hochrechnungszeitraum berücksichtigt.

1 Antworten

Ahaam 20.05.2010 | 15:13
Antragstellung ca. 3 Monate vor dem Beginn der Rente. - ist Ihre Abfindung 'sozialabgabenpflichtig' dann verneinen Sie die Frage nach einer 'gesonderten Meldung' (Hochrechnung) und warten Sie die letzte Gehaltszahlung ab - Bescheiderteilung kann sich dann verzögern. - ist Ihre Abfindung nicht 'sozialversicherungspflichtig' können Sie die gesonderte Meldung durch den Arbeitgeber veranlassen (Hochrechnung aus den letzten 12 Kalendermonaten - dürfte bei ATZ relativ konstant gewesen sein). Die alte Entgeltvorausbescheinigung in welcher der AG die bis zum Rentenbeginn zu erwartenden Zahlungen 'schätzen' durfte gibt es nicht mehr - Vordruck R250 ist jetzt die Anforderung der gesonderten Meldung!
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