Bei einer Abfindung gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten und zunächst sollte bei Ihrem Arbeitgeber geklärt werden, ob aus der Abfindung noch Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, die dann in die Rentenberechnung mit einfließen würden.
Den Ausführungen von Aha bezüglich der gesonderten Meldung und der Hochrechnung können wir uns nur anschließen.
Sollte die Abfindung beitragspflichtig sein, könnte diese bei der Rentenberechnung nur berücksichtigt werden, wenn Sie entweder der Hochrechnung widersprechen oder die Abfindung nicht im Hochrechnungszeitraum (max. 3 Monate vor Rentenbeginn) ausgezahlt wird.
Ist Ihre Abfindung in der Gesonderten Meldung enthalten (= maschinelle Bescheinigung des Arbeitgebers über das bereits erzielte Entgelt) wird diese Abfindung auch noch im Hochrechnungszeitraum berücksichtigt.