Nachdem Sie sich Ihre - vor der Zugehörigkeit zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zurückgelegten - rentenrechtlichen Zeiten nicht haben erstatten lassen, sind sie auch nicht verfallen. Dies bedeutet, dass sie mit zukünftigen rentenrechtlichen Zeiten (z. B. wegen der Versicherungspflicht aus einer abhängigen Beschäftigung) zusammengerechnet werden. Sie können also ggf. mit den bisherigen Zeiten die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen (z. B. Altersrente) erfüllen und diese Zeiten führen dann auch zur Erhöhung dieser Leistungen.
Sollten Sie allerdings weiterhin selbständig sein und keine zusätzlichen Zeiten zur Rentenversicherung mehr erwerben, dann könnten Sie sich - nach derzeitigem Recht - entweder die Beiträge erstatten lassen, die Sie selber getragen haben, oder die noch fehlenden Monate für die Wartezeit von 60 Monaten für die Regelaltersrente mit freiwilligen Beiträgen auffüllen.