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Experten-Antwort

Rentenanwartschaftszeit 60 Monate mit Unterbrechung

von David12.09.2010 | 18:45
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo an alle! Ich bin momentan selbstständig und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zahle keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Da ich vielleicht in Zukunft wieder als Angestellter arbeiten werde, würde ich gerne wissen, wie es dann mit meiner Anwartschaft in der gesetzlichen RV aussieht? Ich habe bis hierhin insgesamt nicht die 60 Monate Anwartschaftzeit erfüllt. Bleiben quasi meine bis jetzt "erarbeiteten" Monate Anwartschaften (um die Mitte 30 Stück) bestehen und ab dann beginnender Anstellung wird oben drauf gerechnet, oder verfallen die bisher angesammelten Monate wieder? Ich muss dazu sagen, dass 2 Jahre Nachversicherung in das Versorgungswerk erfolgt sind. Vielen Dank für Ihre Hilfe! David

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nachdem Sie sich Ihre - vor der Zugehörigkeit zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zurückgelegten - rentenrechtlichen Zeiten nicht haben erstatten lassen, sind sie auch nicht verfallen. Dies bedeutet, dass sie mit zukünftigen rentenrechtlichen Zeiten (z. B. wegen der Versicherungspflicht aus einer abhängigen Beschäftigung) zusammengerechnet werden. Sie können also ggf. mit den bisherigen Zeiten die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen (z. B. Altersrente) erfüllen und diese Zeiten führen dann auch zur Erhöhung dieser Leistungen.

Sollten Sie allerdings weiterhin selbständig sein und keine zusätzlichen Zeiten zur Rentenversicherung mehr erwerben, dann könnten Sie sich - nach derzeitigem Recht - entweder die Beiträge erstatten lassen, die Sie selber getragen haben, oder die noch fehlenden Monate für die Wartezeit von 60 Monaten für die Regelaltersrente mit freiwilligen Beiträgen auffüllen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Die Tatsache, dass Sie für 2 Jahre im Versorgungswerk nachversichert wurden, spielt bei der Beurteilung keine Rolle, d. h. meine obigen Ausführungen gelten auch unter Berücksichtigung dieser Tatsache.

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3 Antworten

Davidam 13.09.2010 | 17:47
Vielen Dank soweit! Also ist es auch unschädlich, dass 2 Jahre zum Versorgungswerk nachversichert wurden?
W*lfgangam 13.09.2010 | 20:02
Hallo David, Versorgungswerk =|= gesetzliche Rentenversicherung. Sie sind in dem Versorgungswerk zwangsweise wegen Ihres 'besonderen' Status mit dortigen Zwangsbeträgen zur Nachzahlung verpflichtet worden, mit der Rentenversicherung (DRV) hat das erst mal nichts zu tun. Ihre Beiträge in der DRV bleiben so lange bestehen, bis Sie - entweder bei Erreichen der Regelaltersgrenze einen Erstattungsanspruch haben/geltend machen (keine 60 Monate = keinen Rentenanspruch), - Sie spätestens dann mit Einmalzahlung auf 60 Monate die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente erfüllen und diese Rente beantragen, oder - im Laufe Ihrer beruflichen Tätigkeit weitere Beiträge in der DRV platzieren - auch neben der befreiten berufsständigen Tätigkeit möglich in anderen Tätigkeiten, die nicht der Befreiung unterliegen (profan, ein Minijob mit Zuzahlung/Aufstockung bei z. B. Zeitungaustragen - wenn Sie Nachts nicht schlafen können ;-) Oder später mal wieder aus der berufsständischen Tätigkeit in eine 'normale' DRV-pflichtige Tätigkeit gehen. Kurzum, die DRV-Beiträge verfallen nicht. Gruß w.
-_-am 12.09.2010 | 20:43
Wenn die Beiträge nicht erstattet und im Rahmen der Nachversicherung beim Versorgungswerk verwendet worden sind, bleiben nicht nur Beitragszeiten, sondern alle bisherigen rentenrechtlichen Zeiten erhalten. Lassen Sie sich beraten. Unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_6234/SharedDocs/de/… finden Sie Adressen und Telefonnummern der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.
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