Der Versorgungsausgleich beruht auf dem Gedanken, dass in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrechte (z. B. in der Rentenversicherung oder einer Beamtenversorgung) das Ergebnis einer partnerschaftlichen Lebensleistung der Eheleute sind, an der bei der Auflösung der Ehe beide zu gleichen Teilen teilhaben sollen. Der Ehegatte, der in der Ehe nicht oder nicht voll erwerbstätig gewesen ist und deswegen oder aus anderen Gründen keine oder nur geringere Versorgungsanrechte als der andere erworben hat, hat bei der Eheauflösung einen Ausgleichsanspruch. Ihm steht die Hälfte des Wertunterschieds zwischen seinen eigenen Versorgungsanrechten und denen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu.
Nachdem von Ihnen 80 Euro auf Ihre frühere Ehefrau übertragen werden sollen, waren Ihre Versorgungsanrechte während der Ehezeit wohl um 160 Euro höher als die Ihrer früheren Ehefrau. Diese werden in Entgeltpunkte umgerechnet (= derzeit ca. 3) und dem Rentenversicherungskonto Ihrer früheren Ehefrau gutgeschrieben. Im Leistungsfall wird dann Ihre Rente um diese 3 Entgeltpunkte gekürzt. Sollte der aktuelle Rentenwert dann z. B. 30 Euro betragen, dann würde sich die Kürzung Ihrer Rente auf 90 Euro (= 3 X 30 Euro) belaufen.
Sollten Sie an der Höhe des Versorgungsausgleichs Zweifel haben, könnten Sie das Ganze von Ihrem Rechtsanwalt überprüfen lassen. Sie können sich aber auch an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung wenden.