Bezieher von Leistungen des Jobcenters sind nach § 12a SGB 2 verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.
§ 5 Abs. 3 SGB 2 regelt in Ergänzung hierzu, dass die Leistungsträger des Arbeitslosengeldes II einen Antrag selbst stellen können, wenn die Versicherten dies trotz Aufforderung nicht tun. Nach § 44a Abs. 1 SGBB 2 stellt die Agentur für Arbeit fest, ob ein Arbeitssuchender erwerbsfähig ist.