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Experten-Antwort

Rentenauskunft - kein Rentenbescheid

von Abschlagsunwissender Zurechnungszeitunwissender07.04.2021 | 21:49
295 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Die Rente wegen voller Erwerbsminderung würde 1.918,92 EUR monatlich betragen, wenn von einem am 31.03.2021 eingetretenen Leistungsfall ausgegangen würde. Der Rentenbetrag ist unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit von 38 Monaten ermittelt worden. Tritt der Leistungsfall nach dem 31.03.2021 ein, kann sich die Zurechnungszeit vermindern. So steht es in meiner erhaltenen Rentenauskunft auf Seite 1 und 4. Kann mir jemand sagen, ob in dem genannten Bruttobetrag vor KV-und Pflegeabzug von 1.918,92 EUR schon Abschläge berücksichtigt sind, und falls ja, wieviel? Warum und in welcher Art und Weise kann sich die Zurechnungszeit nach einem am 31.03.2021 eingetretenen Leistungsfall vermindern? Danke für Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Abschlagsunwissender Zurechnungszeitunwissender,

wie die anderen Nutzer bereits dargestellt haben, ist der Beginn der Zurechnungszeit bei einer Rente wegen Erwerbsminderung abhängig vom Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung. Die Zurechnungszeit endet bei einem Rentenbeginn im Jahr 2021 mit dem 65. Lebensjahr und 10 Monaten.

Verschiebt sich der Leistungsfall in die Zukunft (z.B. Oktober 2021 anstelle März 2021), wird die Zurechnungszeit entsprechend kürzer.

Die Abschläge sind bei dem genannten Bruttobetrag bereits berücksichtigt und betragen maximal 10,8%. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2021 ist der frühestmögliche Rentenbeginn ohne Abschläge ab dem 64. Lebensjahr und 6 Monaten möglich. Für jeden Monat, den die Rente früher in Anspruch genommen wird, beträgt der Abschlag 0,3%. Bei einem Lebensalter von 61 Jahren und 6 Monaten (und jünger) beträgt der Abschlag 10,8%.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

KSCam 07.04.2021 | 22:07
Ja die Abschläge sind da schon weg. Wenn die EM später eintritt kommen weitere Beiträge dazu (höhere, niedrigere oder auch keine) und die beeinflussen die Zurechnungszeit..... Fazit: eine Rentenauskunft kann die EM Rente nicht zu 100% centgenau beauskunften, weil in den allerseltensten Fällen die EM genau an dem Tag eintritt an dem die Rentenauskunft erstellt wurde. Sie könnten ja schon längst erwerbsgemindert sein? Und wenn Sie heute eine Auskunft bekommen sind darin normalerweise nur die Beiträge bis zum 31.12.2020 aufgeführt und die Beiträge vom 01.01.2021 bis zum 07.014,2021 können den Betrag schon wieder (leicht) geändert haben.
wie gehabtam 07.04.2021 | 23:14
Danke für Antwort an KSC. Aber nochmalige Nachfrage, weil nicht verstanden: Ermittelt wurde eine Zurechnungszeit bis 31.03.2021 von 38 Monaten Hiernach wird die Aussage getroffen, dass sich die Zurechnungszeit bei einem Leistungsfall nach dem 31.03.2021 vermindert. Also vermindert sich die Zurechnungszeit von 38 Monaten auf eine niedrigere Zeit von 37, 36, 35, 34 usw. Monate. Es ist nicht die Rede davon dass sich "die Bewertung der Zurechnungszeit" ändert, was natürlich wie geantwortet von KSC bei der Bewertung der ZZ der Fall ist. Wieso und weshalb vermindert sich die ZZ nach dem 31.03.2021? (Eine Verringerung der Bewertung der ZZ war von mir nicht gefragt) Danke für Antwort
Siehe hieram 08.04.2021 | 01:13
Der Abschlag ist mit 0,3%/Monat bis zum Erreichen des Regelrentenalters bereits enthalten. Da dieser Abschlag jedoch auf maximal 36 Monate begrenzt ist, sind es 10,8 %. Mit Geburtsdatum 06/1958 erreichen Sie das Regelrentenalter mit 66 Jahren, Rentenbezug also ab 07/2024. Je später Sie evtl. eine Erwerbsminderungsrente beziehen, desto kürzer wird die Zurechnungszeit, da die Zeit bis um Erreichen der Regelaltersgrenze sich ja ebenfalls verkürzt. Es würde sich aber auch der zu berücksichtigende Abschlag verringern. Wenn Sie aber jetzt zum Beispiel eine Erwerbsminderungsrente beantragen wollen/müssen, kann der Betrag sich auch verringern, da der 'Leistungsfall' (Eintritt der Erwerbsminderung) rückwirkend festgestellt werden kann. Als Basis für die Zurechnungszeiten gelten die erreichten EP, die bis zum Eintritt eines Leistungsfalles zu berücksichtigen sind. Und da würden dann also die Beitragsmonate, die zwischen Leistungsfall und 31.03.2021 (wie in der aktuellen Rentenauskunft) liegen, nicht mit berücksichtigt werden. Sofern dies ggfs. ansteht, sollten Sie die Broschüre zum Thema lesen, in der auch die Zurechnung/Abschläge noch mal genauer erklärt sind: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
nochmalige Nachfrageam 09.04.2021 | 20:30
Auf Seite 17 der DRV-Broschüre EM-Rente Das Netz für alle Fälle wird die Aussage getroffen: Bitte beachten Sie: Sind Sie erwerbsgemindert und haben Sie 35 Jahre... (habe sogar über 45 Jahre Beitragszeiten bei Jahrgang 07/1958) bleibt es bei einem Lebensalter von 63 Jahren für die abschlagsfreie Rente. Kommt es hier auf den Zeitpunkt der Feststellung seit wann ich ab dem Lebensalter von 63 Jahren erwerbsgemindert bin oder dem Rentenbeginn nach dem Lebensalter von 63 Jahren an (Arbeitsmarktrente wegen Arbeitslosigkeit bei einem Leistungsvermögen unter 6 Stunden, die erst nach dem 63. Lebensjahr auf Zeit bewilligt wird an. Falls es der Leistungsfall der eingetretenen Erwerbsminderung ist eine weitere Frage: Ist dies dann der Zeitpunkt der AU-Krankschreibung oder das Antragsdatum des Reha-Antrags der von der DRV in einen EM-Rentenantrag umgedeutet wurde. Danke für Antwort.
W°lfgangam 09.04.2021 | 22:46
Zitat von nochmalige Nachfrage anzeigen
Hallo nochmalige Nachfrage, diese Frage und die AUSGANGSFRAGE (warum kann sich die Zurechnungszeit vermindern) haben nichts miteinander zu tun. Das eine ist ein möglicher Abschlag, der zum Zeitpunkt des Rentenbeginns zu ermitteln ist, das andere (Zurechnungszeit) wurde oben bereits ausreichend/verständlich erläutert ...hier 'tickt' die Uhr und verkürzt die mögliche Ablauf-/Zurechnungszeit bis Endpoint dieser Berechnung. > "Ist dies dann der Zeitpunkt der AU-Krankschreibung oder das Antragsdatum des Reha-Antrags der von der DRV in einen EM-Rentenantrag umgedeutet wurde." Darüber entscheiden die *Halbgötter = grundsätzlich der vorschlagende med. Dienst der DRV ...oder die Gerichte, wenn Sie mit der Festsetzung des EM-Falles nicht einverstanden sind und den Rechtsweg gegen diese Entscheidung einschlagen. Gruß w. PS: wie weit ist denn Ihr EM-Verfahren und die aktuelle Situation ...schon im KG /ALG /ggf. Nahtlosigkeit? - oder nur 'Gedankenspiele'?
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