Hallo Abschlagsunwissender Zurechnungszeitunwissender,
wie die anderen Nutzer bereits dargestellt haben, ist der Beginn der Zurechnungszeit bei einer Rente wegen Erwerbsminderung abhängig vom Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung. Die Zurechnungszeit endet bei einem Rentenbeginn im Jahr 2021 mit dem 65. Lebensjahr und 10 Monaten.
Verschiebt sich der Leistungsfall in die Zukunft (z.B. Oktober 2021 anstelle März 2021), wird die Zurechnungszeit entsprechend kürzer.
Die Abschläge sind bei dem genannten Bruttobetrag bereits berücksichtigt und betragen maximal 10,8%. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2021 ist der frühestmögliche Rentenbeginn ohne Abschläge ab dem 64. Lebensjahr und 6 Monaten möglich. Für jeden Monat, den die Rente früher in Anspruch genommen wird, beträgt der Abschlag 0,3%. Bei einem Lebensalter von 61 Jahren und 6 Monaten (und jünger) beträgt der Abschlag 10,8%.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung