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Experten-Antwort

Rentenauskungt trotz EMR

von Sabine07.11.2020 | 17:48
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Einen guten Abend in die Runde. Ich habe eine Frage zum Thema Rentenauskunft. Ich selbst bin voll Erwerbsgemindert auf Dauer, benötige aber eine Rentenauskunft als wäre ich nicht im Rentenbezug. Im Frühjahr 2019 habe ich auf Anfrage erhalten. Zu dem Zeitpunkt war ich ebenfalls voll Erwerbsgemindert, allerdings befristet. Jetzt soll das nicht mehr möglich sein laut Auskunft meiner Sachbearbeiterin, 2019 war es allerdings eine andere Sachbearbeiterin. Bitte keine Diskussion über den Sinn einer Rentenauskunft während der EMR, ich benötige sie für eine Nebentätigkeit (die ist natürlich angemeldet) Danke für Infos Viele Grüße Sabine

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sabine,

vielleicht reicht Ihrem Arbeitgeber auch eine Bescheinigung über den Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus?

Grundsätzlich könnten Sie sich auch eine Probeberechnung für die Altersrente erstellen lassen.

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15 Antworten

W°lfgangam 07.11.2020 | 18:24
Hallo Sabine, eine Rentenauskunft ist hier schlicht nicht möglich. Diese geht von ganz anderen Voraussetzungen aus (kein lfd. Rentenbezug/Rentenfall zukunftsoffen/Gesetze zukunftsoffen), da läuft berechnungstechnisch nicht eine Rente (mit Laufzeit wie auch immer) und dem ganzen Kram aus Gesamtleistungsbewertung bis hin zu persönlichen besitzgeschützten Entgeltpunkten NUR für einen 'ömisönen' Berechnungstag das rauszurechnen - Nutzen? ...eben. DAS Passt hinten und vorne für eine Rentenauskunft nicht zusammen - wer immer meint, die haben zu wollen. > ich benötige sie für eine Nebentätigkeit Der Hintergrund dafür erschließt sich mit gar nicht!!! Könnten Sie das erläutern? ;-) Gruß w.
Ouzam 07.11.2020 | 19:29
Das riecht doch ziemlich danach, dass man den ArbG ins Fäustchen husten will und nicht mitteilen, dass man eine volle unbefristete Rente bezieht in diesem Fall schreiben viele TVs und AVs das sofortige Ende des Arbeitsverhältnisses fest. Nur mal angenommen das wäre so, sagt die höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, dass das Arbeitsverhältnis endet mit oder ohne Info an den ArbG. Selbst nach 100 Jahren wäre das Arbeitsverhältnis rückabzuwickeln nach dem Bereicherungsrecht des BGB. Bedeutet hier wird die Theorie des faktischen Arbeitsverhältnisses was bei tatsächlich durchgeführten Arbeitsverhältnis sonst angewandt wird eben nicht angewandt. Das viele Geld sollten Sie in diesem undenkbaren ;) Fall lieber zurückgelegen, wenn der ArbG dann irgendwann doch Wind von der Rente bekommt. Ansonsten gibt es keinen Grund den ArbG eine Rente zu verheimlichen und auf irgendwelche schrägen Berechnungen zu bauen die eine tatsächlich erhaltene Rente ausblenden. Wer auch immer das vorher für Sie getan hat.
Sabineam 07.11.2020 | 18:57
Hallo W°lfgang, Vielen Dank für die Antwort. Es ging ja aber 2019. Es steht nur "eine Erwerbsminderungsrente haben wir nicht geprüft" (sinngemäß) ansonsten ist es eine "normale" Rentenauskunft Mann möchte mir Tarifvertraglich etwas Gutes tun in Form von einer Vorruhestandsregelung.. mehr möchte ich dazu nicht schreiben. Dafür ist das Datum von dem Abschlagsfreien Rentenbegin wichtig. Bei mir 2 Jahre früher auf Grund unberisteter Schwerbehinderung. Leider bräuchte ich dafür eine aktuelle Rentenauskunft, die von 2019 ist den "Entscheidern" zu alt, obwohl es sich ja nichts ändern wird.
Sabineam 07.11.2020 | 19:40
Nach aktueller Rechtsprechung ist eine Weiterbeschäftigung im Rahmen des Restleistungsvermögens (hier unter 3 Stunden) möglich ohne das das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden muss. Sofern der/die Beschäftigte/r will(kann) und die Arbeitsleistung benötigt wird geht das. Seien Sie gewiss das die volle unbefristete EMR gemeldet ist.
Sabineam 07.11.2020 | 19:53
Hier noch die entsprechende Quelle zu meiner Aussage: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professio…
SBam 07.11.2020 | 20:49
Eine Rentenauskunft ist bei laufendem Bezug einer Erwerbsminderungsrente tatsächlich. nicht möglich. Sie könnten ggf. eine Proberentenberechnung einer Altersrente anfordern.
KSCam 07.11.2020 | 21:57
Was immer Sie wollen und wofür Sie das Ding brauchen - die DRV kann und wird Ihnen das nicht erstellen. Vorschlag: engagieren Sie auf eigene Kosten einen privaten Rentenberater, vielleicht kann der Ihnen das "Gewünschte" errechnen?
Siehe hieram 08.11.2020 | 08:40
Zitat von Sabine anzeigenausblenden
Hallo Sabine, da Ihr Arbeitgeber ja weiß, dass Sie bereits Erwerbsminderungsrente beziehen, und diese unbefristet, sollte er auch wissen, dass Sie tatsächlich NICHT mehr abschlagsfrei in Rente gehen können. Denn die Abschläge, die in der EM-Rente bereits enthalten sind, bleiben Ihnen dann auch für eine (vorgezogene) Altersrente. Wenn Sie seit Bezug der EM-Rente bereits weiterhin unter drei Stunden bei Ihrem Arbeitgeber gearbeitet haben, erhöht dieses Einkommen Ihre Rente wohl nicht weiter, da ja schon eine Zurechnungszeit in der EM-Rente berücksichtigt wurde. Entsprechend sollte es Ihrem Arbeitgeber doch reichen, wenn er weiß, wann Sie hätten anschlagsfrei in Rente gehen können, wären Sie nicht erwerbsgemindert. Inklusiv der Berücksichtigung Ihrer Schwerbehinderung können Sie/Ihr Arbeitgeber dies hier errechnen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… Und zusätzlich können Sie ihm die Seite Anlage Berechnung der Entgeltpunkte Ihres Bewilligungsbescheides vorlegen, aus der der genaue Zeitraum für die 'Zurechnung' hervorgeht. Und den Rest kann er sich dann anhand der vorliegenden Rentenauskunft aus 2019 selbst errechnen. Ansonsten verbleibt Ihnen die Möglichkeit, eine aktuelle Probeberechnung anzufordern. Vermutlich geht es aber schneller, wenn Sie selbst ausrechnen, wie hoch die EP's waren, bevor Sie in EM-Rente gegangen sind. Dazu dann die EP's rechnen, die Sie tatsächlich noch durch Krankengeld oder Arbeit verdient haben und das dann mit dem aktuellen Rentenwert multiplizieren. Dann wird der Betrag zwar niedriger, aber anscheinend ist das ja so gewollt.
Sabineam 08.11.2020 | 17:10
Ich bedanke mich für die erhaltenen Antworten. Es leuchtet mir trotzdem nicht ein das die Erstellung der Rentenauskunft 2019 möglich war. Der einzige Unterschied meinerseits war, das 2019 die volle EMR befristet gewesen ist, heute jedoch nicht mehr. Ich wünsche allen noch einen schönen Restsonntag
Anonymam 08.11.2020 | 18:05
Und selbst wenn es so wäre, es gibt keinen sachdienlichen Grund, dass man das braucht. Es ist nur ihrer Meinung nach sacchdienlich notwendig.
Sabineam 08.11.2020 | 18:45
Das lassen Sie man meine Sorge sein. Es gibt einen Grund sonst würde ich hier nicht fragen.
Theoam 08.11.2020 | 19:45
Dann müssen Sie das anders händeln! Von der RV werden Sie das Gewünschte nicht bekommen! Und selbst wenn es so wäre, stünde dort auch nichts anderes als bereits 2019 Bleibende Abschläge haben Sie und eine höhere Rente erarbeiten Sie sich auch nicht mehr. Das reguläre Rentenalter wird auch kein anderes. Entweder planen Sie etwas Superschlaues oder was total doofes!
W°lfgangam 09.11.2020 | 22:25
Zitat von Sabine anzeigenausblenden
Hallo Sabine, ohne das ganze 'Gesumms' oben noch mal nachgelesen zu haben ...warum sollte dazu eine 2019er-Auskunft zu alt sein? Es sein denn, der AG kann nicht selbst lesen/rechnen/nachvollziehen /zukunftsorientiert das selbst umsetzten ;-) Bereits darin waren Aussagen im Abschnitt G "Altersrente für schwerbehinderte Menschen" enthalten, wann sie das Alter (mit/ohne Abschlag) erreichen, wann (ob bereits) die dafür erforderlichen 35 Jahre erreicht sind/wann sie ggf. unter Berücksichtigung der EM-Rente (Rentenbezugszeit) erreicht werden. > Mann möchte mir Tarifvertraglich etwas Gutes tun in Form von einer Vorruhestandsregelung. DANN stehen Sie doch 'unmittelbar' vor dem Altersrentenalter in den nächsten Jahren. Wenn da jetzt noch keine 35 Jahre für die abschlagsfreie Altersrente wg. GdB aus der 2019er Rentenauskunft rauszulesen sind (in Kombination mit Abschnitt „G“/siehe oben), sollte Ihr AG seine PA 'feuern' ...sofern es nicht *Inder sind, die seine Buchhaltung machen und noch keinen D-Sprachkurs absolviert haben ;-) Das hört sich jetzt zwar zunächst drastisch an, aber jeder halbwegs begabte Berater könnte die 2019er Auskunft in Ihrem Sinne ausdeuten – UND NEIN, die DRV ist nicht dafür da, Ihnen/Ihrem AG da mehr als bereits möglich anzubieten, nur weil das da 'unten'/im Kleckerbetrieb nicht verstanden/ausgewertet werden kann! ...zu *doof dafür, will ich jetzt nicht sagen, bei allem 'Respekt' für das Alter der Entscheider /was ja kein Maßstab für selbständiges 'Wissen' ist ;-) Gruß w.
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