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Experten-Antwort

Rentenbeginn

von Georg08.02.2024 | 14:22
295 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo. Ich hätte bereits vor längerer Zeit die Rente ohne Abschlag in Anspruch nehmen können. Wusste nicht das unbegrenzt Hinzuverdienst möglich ist. Ich habe dann bei einer Beratungsstelle den Antrag gestellt. Die freundliche Mitarbeiterin meinte sie können zumindest die Rente für zwei Monate rückwirkend beantragen. Damit war ich natürlich einverstanden. Jetzt kam der Rentenbescheid. Die zwei Monate rückwirkend wurden abgelehnt. Rente wurde erst ab Antragsmonat genehmigt, weil ich es versäumt habe den Antrag rechtzeitig zustellen. Nun die Frage an die Experten: Habe ich Anspruch auf die zwei Monate rückwirkend oder nicht ?? Danke für eure Hilfe MfG Georg

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Georg,

 

bei abschlagsfreier Altersrente ist KEINE Rentenbewilligung rückwärts möglich. Frühester Beginn ist der Antragsmonat.

Ausnahme: Wenn es sich um den (theoretisch, rechnerisch) frühestmöglichen Rentenbeginn handelt, dann hat man einmalig 3 Monate Zeit diese Rente zu beantragen. Bei späterer Antragstellung ist der Rentenbeginn der Antragsmonat.

 

Hinweis:

Bei abschlagsbehafteten Altersrente ist regelmäßig tats. eine 2 Monate rückwärtige Rentenbewilligung möglich.

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6 Antworten

Mondkindam 08.02.2024 | 14:40
Den Leistungsfall verschieben ist nur bei Altersrenten mit Abschlag möglich. Sobald Sie die Rente ohne Abschlag in Anspruch nehmen können und den Antrag verspätet stellen, wird die Rente erst ab Antragsmonat gewährt.
Fritzeam 08.02.2024 | 15:42
Eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ( abschlagsfrei ) kann auch 2 Monate rückwirkend gezahlt werden.
Georgam 08.02.2024 | 16:26
Genau um diese Altersrente für besonders langjährig Versicherte geht es! Würde mich über eine Klarstellung durch die Experten freuen. Vielen Dank
Elkeam 08.02.2024 | 18:38
Jein! Es sind die Sätze 1 und 2 des § 99 Absatz 1 SGB VI zu beachten: Satz 1: "Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind." Satz 2: "Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird." Hier gibt's ein Beispiel mit Erläuterungen: https://rentenbescheid24.de/verspaeteter-rentenantrag/
KSCam 08.02.2024 | 19:25
Hat der Experte doch eindeutig beschrieben. Und er hat recht auch wenn das im Einzelfall doof ist (und vor April 2023 anders gesehen wurde)
Wohl nicht!am 09.02.2024 | 06:07
Tja Fritze, besser mal die Expertenantwort lesen und daraus lernen!🤷🏻‍♂️
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