Es handelt sich um zwei Rentenarten, zu denen die von Ihnen zitierten Passagen geschrieben wurden. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, für die Voraussetzung ist, dass man 45 Jahre Pflichtbeiträge zurückgelegt hat, kann nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.
Die Altersrente für langjährig Versicherte, für die eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich ist, kann frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Je nach Geburtsmonat sind (entsprechend der angehobenen Regelaltersgrenze) verschieden hohe Abschläge in Kauf zu nehmen: Dezember 1948 Geborene müssen z.B. 7,2 % hinnehmen, ab 1964 Geborene müssen 14,4 % hinnehmen. Vom Jahrgang 1949 bis zum Jahrgang 1958 erhöht sich der Abschlag um jeweils 0,3 % pro Jahrgang, ab Jahrgang 1959 erhöht er sich um jeweils 0,6 %.
Für Jahrgang 1962 gilt eine Regelaltergrenze von 66 Jahren und 8 Monaten, der in Kauf zu nehmende Abschlag ist also 13,2 %.