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Experten-Antwort

Rentenbeginn 1994 Beitrittsgebiet

von Selma14.02.2014 | 21:43
1221 Ansichten
4 Antworten

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Die im Jahr 1994 beginnende Rente im Beitrittsgebiet wurde unter Bezugnahme auf Artikel 2 RÜG lediglich nach dem Übergangsrecht berechnet. Die Berechnung nach SGB VI ergebe aber eine höhere Rente. Besteht dann Anspruch auf Neuberechnung und Zahlung der höheren Rente nach SGB VI?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Selma,

unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben kann ich dem Beitrag von „ich“ grundsätzlich zustimmen. Die Betroffene sollte eine Auskunfts- und Beratungsstelle ihres Rentenversicherungsträgers aufsuchen und dort eine Klärung des Problems herbeiführen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

icham 14.02.2014 | 23:03
Hallo Selma, besteht denn überhaupt ein Anspruch nach dem SGB VI oder ist es eine "Solo-RÜG-Rente" ? siehe unter anderem hier: http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/jansen-sgbv…
Selmaam 15.02.2014 | 07:58
Die Rente wurde nach vollendeten 60. Lebensjahr an eine Frau gezahlt, die weniger als 10 Jahre Pflichtbeiträge nach dem 40. Geburtsatg entrichtet hat.
icham 15.02.2014 | 19:57
Somit erklärt sich, warum ab 1994 "nur" eine Rente nach Art. 2 RÜG gezahlt wurde, ein Anspruch auf Altersrente für Frauen bestand nach dem SGB VI somit 1994 nicht. Sofern man vom Geburtsjahr 1934 ausgeht, wäre jedoch 1999 zu prüfen gewesen, ob ab 1999 (65. Lebensjahr) ein Anspruch auch die Regelaltersrente bestanden hat ( sofern die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nach dem Recht des SGB VI vorlagen). Jetzt (sofern die Dame noch lebt) ergäben sich zwei Möglichkeiten: Regelaltersrente beantragen und a) den Rentenbeginn in 2014 akzeptieren, dann ist der Zugangsfaktor und somit ggfs. eine höhe laufende Rentenzahlung erhalten oder b) einen sogenannten "sozialrechtlichen Herstellungsanspruch" prüfen lassen: Rentenbeginn in 1999, weil die Aufforderung zur damaligen Rentenantragstellung nach § 115 SGB VI ggfs. unterblieben ist. Dann kann die lfd. Rente ggfs. etwas höher aufgrund der damaligen günstigeren Berechnungsvorschriften sein, allerdings gilt hier der "normale" Zugangsfaktor. Zusätzlich winkt eine Nachzahlung von maximal 4 Kalenderjahren (also ab dem 01.01.2010). Die RÜG- Rente würde natürlich in beiden Fällen verrechnet werden. Voraussetzung bleibt allerdings, dass die Anspruchsvoraussetzungen (insb. Wartezeit von 60 Kalendermonaten) erfüllt sind / waren. Wie haben Sie eigentlich ermittelt, dass die SGB - Rente höher wäre als die RÜG- Rente ? ich
Deutsche Rentenversicherung
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