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Experten-Antwort

Rentenbeginn

von HaBe08.09.2017 | 12:41
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Wann ist der frühestmögliche Rentenbeginn der Altersrente für langjährig Versicherte (bereits 64 Jahre alt), wenn heute der Antrag gestellt wird und zur Zeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen wird. Bitte auch die gesetzliche Grundlage.

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo HaBe,

der Rentenbeginn für eine Altersrente und die damit verbundene Antragsfrist ist grundsätzlich in § 99 Absatz 1 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt.

Den Beginn einer Rente wegen Alters können Versicherte grundsätzlich selbst bestimmen. Dabei ist jedoch zu differenzieren, ob die jeweilige Altersrente zum regulären (angehobenen) Lebensalter oder vorzeitig unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen gemäß § 77 Abs. 2 SGB VI beansprucht wird.

Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente können Versicherte über den Rentenbeginn bestimmen, indem sie hinsichtlich der Erfüllung der altersmäßigen Voraussetzung disponieren. Durch ein ‚Verschieben’ dieser Voraussetzung kann als Rentenbeginn jeder Monatserste bestimmt werden, der zwischen dem Zeitpunkt der frühestmöglichen vorzeitigen Inanspruchnahme und der angehobenen Altersgrenze liegt. Soweit die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, bestimmt sich ausgehend von diesem Zeitpunkt dann die Antragsfrist nach § 99 Abs. 1 SGB VI.

Bestimmen Versicherte im Rentenantrag, dass die Altersrente unter Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI) früher als ab dem ‘regulären’ Rentenbeginn geleistet werden soll und sind die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, kann die Rente zu diesem vom Versicherten bestimmten Zeitpunkt beginnen, sofern der Rentenantrag innerhalb von drei Kalendermonaten gestellt wurde.

Die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Erfüllung der altersmäßigen Voraussetzung zu verschieben und damit eine rechtzeitige Antragstellung in Bezug auf den gewünschten Rentenbeginn zu erreichen, endet jedoch mit der Vollendung des regulären Lebensalters für die jeweilige Altersrente.

Liegt eine Schwerbehinderung mit einem Grad von mindestens 50 vor, dann wäre diese Konstellation nicht mehr möglich, da die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für den Geburtsjahrgang 1953 nur bis zum Lebensalter 63 Jahre und 7 Monate einer Rentenminderung unterliegt. Sie hätten dann schon das reguläre Alter der Altersrente überschritten und könnten nicht mehr den Rentenbeginn wählen.

Ohne Grad der Behinderung (oder kleiner 50)müsste man bei heutiger Altersrentenantragstellung somit einen Rentenbeginn am 01.07.2017 wählen, damit die davon ausgehende 3-Kalendermonatsfrist eingehalten wird und eine rückwirkende Bewilligung zum 01.07.2017 möglich ist.

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