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Experten-Antwort

Rentenbeginn

von Klaus26.10.2021 | 16:55
104 Ansichten
27 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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hallo, hätte bereits vor einem halben jahr in die altersrente für besonders langjährig versicherte gehen können. wenn ich den antrag jetzt stelle kann ich dann die rente drei monate rückwirkend bekommen?? kann ich parallel zur altersrente kurzarbeitergeld beziehen und macht das überhaupt sinn?? danke sehr mfg klaus

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Klaus,

da Sie nach Ihren Angaben das frühestmögliche Rentenalter bereits überschritten haben, können Sie den Rentenbeginn frei wählen, mit einer jeweiligen Antragsfrist von 3 Monaten ab diesem Zeitpunkt. Bei Antrag im Oktober wäre also Rente ab 1. August möglich.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Klaus,

zu Ihrer Frage nach dem für Sie möglichen Rentenbeginn haben Sie unterschiedliche Antworten erhalten. Hier nochmal zur Klarstellung.

Wenn Sie die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits vor einem halben Jahr erfüllt haben und einen Antrag auf die Rente noch nicht gestellt haben, ist bei jetziger Antragstellung der Antrag verspätet gestellt, so dass die Rente eigentlich erst im Monat der Antragstellung beginnen kann. Einzige Ausnahme ist, wenn neben der Rente hinzuverdient wird. Dann besteht die Möglichkeit die Altersrente noch für drei Monate rückwirkend zu erhalten.

Nachzulesen im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung GRA § 99 SGB VI Abschnitt 2.5.8 (https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0099.html)

Da Sie auch gefragt haben, ob parallel zur Altersrente Kurzarbeitergeld bezogen werden kann, bin ich davon ausgegangen, dass Sie noch in Beschäftigung sind. Und damit für Sie die Möglichkeit besteht, Ihre Rente noch rückwirkend für drei Monate zu erhalten.

Bei Bezug einer Altersrente als Vollrente besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Hierzu sollten Sie sich von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen.

Und ich muss um Entschuldigung dafür bitten, dass ich mit meiner verkürzten Antwort gestern für Verwirrung gesorgt habe.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

25 Antworten

KSCam 26.10.2021 | 17:40
Wenn Sie den Antrag noch im Monat Oktober 2021 stellen, ist ein Rentenbeginn 01.08.2021 möglich, bei Antrag im November frühestens zum 01.09.2021. Sofern Sie statt in Lohn in Kurzarbeit sind, wäre es sinnvoll die Rente als 99% Teilrente zu beantragen. Bei Vollrentnern besteht kein Anspruch auf KuG. Alles weitere klären Sie in einem Beratungsgespräch mit der DRV (telefonisch oder persönlich).
W°lfgangam 26.10.2021 | 21:09
Hallo Klaus, genauso sehe ich das für diese Rentenart (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) auch = nur ab Antragsmonat bei schon erreichten 45 Jahren zum frühestmöglichen/abschlagsfreien Rentenbeginn + Rentenantrag erst _danach_ gestellt, damit kein Dispositionsrecht (3 Monate zurück) mehr. Gruß w.
Klausam 26.10.2021 | 20:25
hallo, danke für rückmeldungen. das ist interessant. ich hatte nämlich die info weil ich den rentenbeginn "verpasst" habe könnte ich keine drei monate mehr zurück bekommen, sondern nur ab antrag. also 1.10. mfg klaus
Makroam 26.10.2021 | 21:03
Sie haben den Rentenbeginn verpasst! Die genaue Textpassage aus dem §99 Abs.1 SGB VI lautet: (1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Jonnyam 26.10.2021 | 21:18
Liebe(r) Expertin (e) Da liegen Makro und W+lfgang aber doch wohl richtiger, oder?
Makroam 26.10.2021 | 21:30
Erbitte entsprechende Verweisung (GRA etc.pp.), möchte gerne dazulernen als Lehrling :-) Wenn zutreffend, wäre super für FS Klaus.
KSCam 26.10.2021 | 21:23
Nein, der 01.08. ist in diesem Fall richtig, dass entspricht der Rechtsauffassung der DRV, der sich inzwischen sogar die DRV Bund angeschlossen hat.
W°lfgangam 26.10.2021 | 21:46
ohh ...dann gab es dazu wohl eine ziemlich aktuelle Neueinschätzung dieser Situation in der DRV, die mir leider nicht bekannt ist/war. THX für die Info! Gruß w.
Klausam 26.10.2021 | 21:32
oh das scheint ja ziemlich kompliziert zu sein mit dem rentenbeginn. vielleicht kann der drv-beamte sich hier nochmal äußern. besten dank. mfg klaus das mit der teilrente und kurzarbeitergeld hört sich interessant an.
KSCam 26.10.2021 | 21:52
Der "Beamte" ist kurz vor 22 Uhr zu faul die Anweisungen durchzusuchen und zu posten, ist sich aber in diesem Fall zu 100% sicher dass er recht hat (in diesen Fällen bei denen ein Hinzuverdienst erzielt wird). Der Fragesteller möge darauf vertrauen und noch in diesem Monat die AR zum 01.08. beantragen. Und da er etwas von Kurzarbeit geschrieben hat nur als 99% Teilrente. Bei Vollrente würde er nämlich ab August dann kein Kurzarbeitsgeld bekommen.
Makroam 27.10.2021 | 06:17
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Wäre es vielleicht heute möglich einen Verweis auf die Anweisungen zu geben? Ich würde gerne meine Mitkommilitonen wecken. Schauen gerne bei den Großen über die Schulter, um was zu lernen :-) Zweite Absatz: Ja stimmt, damit würde FS Klaus: 1. 1x (Teil)Rente (99%) beziehen 2. 1x KUG gleichzeitig beziehen (80%/87% coronabedingte KUG Höhe nach 4. Monat KUG) Eine (Teil)Rente kann auch mit 99,99% beantragt werden, ist neue Rechtssprechung. Deal: Bekomme Hinweis auf die Anweisung / Gebe Hinweis auf 99,99% (Teil)rente
senf-dazuam 27.10.2021 | 09:04
Zitat von Makro anzeigenausblenden
Nichts einfacher als das. Der Rentenbeginn wird ja im § 99 SGB VI geregelt. Im Literatursystem der DRV zum § 99 findet sich auch ein Beispiel zu diesem Fall (Beispiel 16): https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Prinzipiell ist der Rentenbeginn ja frei wählbar. Innerhalb dieser Grenzen kann dann auch für einen belieben Zeitpunkt (an dem die Voraussetzungen vorliegen!) rückwirkend der Antrag gestellt werden. Liegt dieser Zeitpunkt im Drei-Monats-Zeitraum, dann wird rückwirkend gezahlt, ansonsten eben erst ab Antragsmonat.
Berateram 27.10.2021 | 09:25
Ganz einfach, weil der Gesetzgeber das so bestimmt hat. Welche Gründe dahinter stecken, sollten Sie bei den politischen Entscheidungsträgern erfragen.
Nurmalsoam 27.10.2021 | 09:16
Zu finden in der GRA zu § 99 SGB VI R2.5.8
Suam 27.10.2021 | 09:17
Hallo senf-dazu, und wieso wird eine verspätet beantragte Regelaltersrente nicht drei Monate rückwirkend gezahlt, sondern immer nur ab Antragsdatum??? Danke
Suam 27.10.2021 | 09:44
Hallo Berater, mein Einwand hat sich darauf bezogen, dass hier gesagt wird es wird drei Monate rückwirkend gezahlt. Grüße
senf-dazuam 27.10.2021 | 11:02
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Hallo Berater, mein Einwand hat sich darauf bezogen, dass hier gesagt wird es wird drei Monate rückwirkend gezahlt. Grüße
Aber nur, wenn der Rentenbeginn auch rückwirkend beantragt wurde. ... Wenn Sie aber im Oktober den Antrag rückwirkend zum 01.08. stellen, dann wird auch rückwirkend ab diesem Datum bezahlt.
Und wenn Sie im Oktober rückwirkend den Antrag zum Februar stellen (weil es damals auch schon möglich gewesen wäre, die Rente zu beziehen), dann ist der Drei-Manats-Zeitraum überschritten und es wird wieder der Antragsmonat verwendet.
Siehe hieram 27.10.2021 | 10:35
Aber nur, wenn der Rentenbeginn auch rückwirkend beantragt wurde. Wenn Sie also 'verspätet' im Oktober feststellen 'oh, ich kann ja die Rente schon beantragen' und dies dann mit Datum Rentenbeginn zum 01.11. tun, dann ist das eine Willensäußerung, die die Rentenversicherung nicht automatisch ändert, nur weil es möglich wäre. Sondern die geht dann davon aus, dass Sie Ihren Grund hatten, es genau zu diesem Datum zu beantragen. Wenn Sie aber im Oktober den Antrag rückwirkend zum 01.08. stellen, dann wird auch rückwirkend ab diesem Datum bezahlt.
ICKEam 27.10.2021 | 13:22
Bei noch abschlagsbehafteten Altersrenten kann die Rente rückwirkend beantragt werden (Antrag in 10/2021; möglicher Rentenbeginn 01.09.2021). Bei abschlagsfreien Altersrenten besteht diese Möglichkeit nur, wenn neben der Rente Hinzuverdienst erzielt wird. Ohne Hinzuverdienst gibt es nur beim erstmaligen abschlagsfreien Rentenbeginn die einmalige Antragsfrist von 3 Monaten (wie auch bei der Regelaltersrente). Danach gilt Antragsmonat = frühester Rentenbeginn. steht hier: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Wundernaseam 27.10.2021 | 14:37
Zitat von ICKE anzeigenausblenden
Genau so scheint es nach der GA zu § 99 Ziffer 2.5.8 zu sein. Fragt sich nur, was denn unter „Hinzuverdienst“ zu verstehen ist, Auch Beträge unterhalb der 6.300 € (2021 = 46.060 €)? Fazit wäre dann wohl: Zwei „Schlafmützen“ stellen Ihren Rentenantrag zu spät. Der Hinzuverdiener erhält noch zusätzlich rückwirkend für 2 Monate vor der Antragstellung eine volle oder Teilrente, der andere erst ab Antragsmonat!
ICKEam 27.10.2021 | 14:45
@Wundernase ja, dazu zählt jeglicher Hinzuverdienst, auch der innerhalb der zulässigen Hinzuverdienstgrenzen für die Vollrente (inkl. MiniJob).
Wundernaseam 27.10.2021 | 19:03
Das heißt also, auch die „Schlafmütze Nummer 2“ kann bei einem Verschieben des Zeitpunktes der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf den 31.07.2021 verschieben, so dass die Antragstellung innerhalb der neuen Antragsfrist vom 01.08.2021 bis zum 31.10.2021 liegt, wenn…? Ja wenn man denn behauptet (oder nachweist?), z.B. ab August 2021 „nur“ noch knappe 46.000 € bis Dezember 2021 an Hinzuverdienst z.B. aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erzielen. Und wenn man "nichts hinzuverdient" hat, gibt es dann eventuell ab August noch nachträglich eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen? fragt mal ganz verwundert die wissbegierige Wundernase
Wundernaseam 27.10.2021 | 19:05
Das heißt also, auch die „Schlafmütze Nummer 2“ kann bei einem Verschieben des Zeitpunktes der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf den 31.07.2021 noch eine abschlagsfreie Altersrente ab August 2021 erhalten, weil dann die Antragstellung innerhalb der neuen Antragsfrist vom 01.08.2021 bis zum 31.10.2021 liegt, wenn…? Ja wenn man denn behauptet (oder nachweist?), z.B. ab August 2021 „nur“ noch knappe 46.000 € bis Dezember 2021 an Hinzuverdienst z.B. aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erzielen. Und wenn man "nichts hinzuverdient" hat, gibt es dann eventuell ab August noch nachträglich eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen? fragt mal ganz verwundert die wissbegierige Wundernase
Makroam 27.10.2021 | 21:35
Zitat von senf-dazu anzeigenausblenden
... Wäre es vielleicht heute möglich einen Verweis auf die Anweisungen zu geben? ...
Nichts einfacher als das. Der Rentenbeginn wird ja im § 99 SGB VI geregelt. Im Literatursystem der DRV zum § 99 findet sich auch ein Beispiel zu diesem Fall (Beispiel 16): https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Prinzipiell ist der Rentenbeginn ja frei wählbar. Innerhalb dieser Grenzen kann dann auch für einen belieben Zeitpunkt (an dem die Voraussetzungen vorliegen!) rückwirkend der Antrag gestellt werden. Liegt dieser Zeitpunkt im Drei-Monats-Zeitraum, dann wird rückwirkend gezahlt, ansonsten eben erst ab Antragsmonat.
Danke. Und Makro liefert: https://rewis.io/urteile/urteil/4cr-14-09-2021-l-6-r-19919/
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