Laut § 115 Abs. 1 SGB VI beginnt das Verfahren grundsätzlich u. a. mit der Antragstellung auf eine Rentenleistung.
Ein Rentenverfahren ist nach Abs.3 Satz 1 SGB VI vom Rentenversicherungsträger einzuleiten, wenn der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat und im Anschluss daran eine Regelaltersrente zu zahlen ist, sofern der Versicherte nichts anderes bestimmt hat.
Gemäss § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die
Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Monat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Laut § 77 Abs. 3 SGB VI ist im Fall einer hinausgeschobenen Altersrente auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 65.Lebensjahres der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme um 0,005 höher als 1,0.
Diese Erhöhung, die unabhängig von einer weiteren Beitragszahlung nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist, setzt jedoch voraus, das die Regelaltersrente trotz Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht beansprucht wurde.
Aus welchen Gründen die Altersrente zu diesem Zeitpunkt nicht beansprucht wurde, ist unmassgeblich.