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Rentenbeginn

von Staehler31.01.2007 | 15:14
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Eine Mitarbeiterin fragt an, ob man beim Endalter 65 die Rente noch beantragen muss oder ob man dann automatisch seine Rente erhält

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Laut § 115 Abs. 1 SGB VI beginnt das Verfahren grundsätzlich u. a. mit der Antragstellung auf eine Rentenleistung.

Ein Rentenverfahren ist nach Abs.3 Satz 1 SGB VI vom Rentenversicherungsträger einzuleiten, wenn der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen

verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat und im Anschluss daran eine Regelaltersrente zu zahlen ist, sofern der Versicherte nichts anderes bestimmt hat.

Gemäss § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die

Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Monat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

Laut § 77 Abs. 3 SGB VI ist im Fall einer hinausgeschobenen Altersrente auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 65.Lebensjahres der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme um 0,005 höher als 1,0.

Diese Erhöhung, die unabhängig von einer weiteren Beitragszahlung nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist, setzt jedoch voraus, das die Regelaltersrente trotz Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht beansprucht wurde.

Aus welchen Gründen die Altersrente zu diesem Zeitpunkt nicht beansprucht wurde, ist unmassgeblich.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Laut § 77 SGB VI ist im Fall einer hinausgeschobenen Altersrente auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Zugangsfaktor für jeden Monat der Nichtinanspruchnahme um 0,005 höher als 1,0. Diese Erhöhung ist unabhängig von einer weiteren Beitragszahlung nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu sehen, setzt aber voraus, das die Regelaltersrente trotz Erfüllung der persönlichen und

versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht beansprucht wurde.

Das Hinausschieben der Rente um ein Jahr ergibt nach wie vor einen Rentenzuschlag in Höhe von 6% der Rente.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Gemäss § 115 Abs. 1 SGB VI beginnt ein Rentenverfahren grundsätzlich mit der Antragstellung.

Somit ist ein Rentenantrag bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung , oder bei dem Versicherungsamt der Stadtverwaltung, bzw. bei einem Versichertenältesten zu stellen.

Das Rentenverfahren wird nur dann vom Rentenversicherungsträger automatisch eingeleitet, wenn der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen verminderter

Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat und im Anschluss daran eine Regelaltersrente zu zahlen ist, wenn der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt hat.

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Der " Zuschlag " existiert in Form des Zugangsfaktors gemäss § 77 Abs. 2 Nr. 4 b SGB VI , wobei im Fall einer hinausgeschobenen Altersrente auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 65. Lebensjahres

der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme um 0,005 höher als 1,0 ausfällt.

Diese Erhöhung, die unabhängig von einer weiteren Beitragszahlung nach Vollendung des 65. Lebensjahres anzusehen ist, setzt jedoch voraus, das die Regelaltersrente trotz Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht beansprucht wurde.

Aus welchen Gründen die Altersrente nicht beansprucht wurde, ist unmassgeblich.

Das Hinausschiebender Rente um 1 Jahr ergibt nach wie vor einen Rentenzuschlag in Höhe von 6 % der Rente.

9 Antworten

bekissam 31.01.2007 | 15:16
Sofern noch keine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen wird, ist auch die Regelaltersrente antragsabhängig. Den Antrag können Sie bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (siehe Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche..
Staehleram 31.01.2007 | 16:18
Wenn Weiterbeschäftigung bis 67 J ohne Rentenantragstellung, erhöhen dann die gezahlten Rentenbeiträge die spätere Rente?
Schiko.am 31.01.2007 | 15:47
Wenn sie keinen antrag stellen sind sie ein für die rentenkasse freundlicher mensch. Nach altem recht galt sogar für jeden monat späterer rentenbezug ein monatlicher zuschlag von 0,5%, Mit 68 jahren inmmerhin 18%, statt meinetwegen 1.000 1.180 bruttorente. Damit ist es vorbei, münte streicht den zuschlag Beantragen sie tatsächlich erst rente mit 68 jahren ver- schenken sie 33 monate rente, beantagung höchstens drei monate zurück möglich. Mit freundlichen Grüßen.
Staehleram 31.01.2007 | 15:20
Danke. a) was ist, wenn man keinen Antrag stellt? b) kann man auch bis beispielsweise 68 J arbeiten und dann erst Rente beantragen?
Schadeam 31.01.2007 | 15:34
a) dann bekommt man auch keine Rente. b) ja, aber man könnte auch ab 65 die volle Rente beantragen und zusätzlich bis 68 (voll) weiterarbeiten. Ab 65 gibt es keine Verdienstgrenze neben der Rente.
Aniam 31.01.2007 | 22:12
Einen Zuschlag gibt es aber doch noch für die Nichtinanspruchnahme nach der maßgebenden Regelaltersgrenze, oder?
bekissam 31.01.2007 | 23:35
Ja, selbstverständlich und dazu gibt es auch noch einen Zuschlag für verspätete Inanspruchnahme der Regelaltersrente.
Schiko.am 01.02.2007 | 06:28
Ja natürlich, solange die rente nicht gewährt wird. Nur der zuschlag von 0,5% entfällt künftig. Dies wären eben noch zu den insgesamt erworbenen EP. mit 67. jahren nochmals 12% gewesen.
staehleram 01.02.2007 | 11:43
Herzlichen Dank für Ihre prompten und ausführlichen Antworten. Freundliche Grüße Angela Renner
Deutsche Rentenversicherung
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