Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDer Anteil Ihrer Rente der zu versteuern ist, richtet sich nach dem Jahr des Beginns der erstmaligen Rente. Für Renten die vor dem 01.01.2005 begonnen haben, gilt der Besteuerungssatz des Jahres 2005.
Für Sie ist also der Besteuerungssatz aus dem Jahr 2005, also 50 % maßgebend.
Dies gilt unabhängig davon, dass Ihre Rente zu diesem Zeitpunkt wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen ruhte.
Der so festgestellte Besteuerungssatz gilt auch für Folgerenten, d.h. für Ihre Regelaltersrente gilt später ebenfalls der Satz von 50 %.
Zu beachten ist noch der Freibetrag, bis zu dem keine Steuern anfallen. Dieser beträgt für ledige Personen 18900 EUR und für Verheiratete 37800 EUR. Sollten Sie neben Ihrer Rente allerdings noch weitere Einkünfte haben, werden diese hierbei mitgerechnet.
Sollten Sie noch weitergehende Fragen zur Besteuerung Ihrer Rente haben, bitte ich Sie, sich dirket an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden, da diese als zuständige Steuerbehörde fachnäher ist.
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