Voraussichtlich würde die Rente am 01.07.2014 beginnen, wenn sie bis zum 31.10.2014 (bzw. 03.11., in Bundesländern, in denen der 31.10. ein Feiertag ist) beantragt wird.
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Voraussichtlich würde die Rente am 01.07.2014 beginnen, wenn sie bis zum 31.10.2014 (bzw. 03.11., in Bundesländern, in denen der 31.10. ein Feiertag ist) beantragt wird.
Bei einem Sachverhalt, der schon vor dem 01.07.2014 vorliegt, ist die sich darauf stützende Anspruchsvoraussetzung (Wartezeit) erst zum 01.07.2014 erfüllt, weil das RV-Leistungsverbesserungsgesetz voraussichtlich erst zum 01.07.2014 in Kraft tritt. Damit liegen zum Beginn des Monats Juli 2014 die Anspruchsvoraussetzungen vor.
Für einen Rentenbeginn am 01.07.2014 muss der Rentenantrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( § 99 Abs. 1 SGB VI). Da die Anspruchsvoraussetzungen im Juli 2014 erfüllt sind, umfassen die drei folgenden Kalendermonate die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.10.2014. Ein bis zum 31.10.2014 gestellter Antrag kann folglich noch zum Rentenbeginn 01.07.2014 führen.
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