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Experten-Antwort

Rentenbeginn für besonders langjährig Versicherte

von Silke28.06.2018 | 10:29
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6 Antworten

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Hallo in das Forum, folgende Frage: Mein Mann ist Jg 1960 und seit 1974 durchgehend voll berufstätig. Er könnte mit 64 und 4 Monaten die Rente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Wie verhält es sich, wenn mein Mann die letzten beiden Jahre davor arbeitslos wäre? Er hat die 45 Beitragsjahre ja bereits 2019 erreicht. Angenommen er wird 2022 arbeitslos könnte er dann trotzdem mit 64 und 4 Monaten in Rente gehen? Vielen Dank schon mal im voraus :-)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Silke,

Versicherte die Jahrgang 1960 sind, können mit 64 Jahre und 4 Monate die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährige Versicherte in Anspruch nehmen, sofern die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist.

Wenn Ihr Mann bereits im Jahr 2019 die 45 Jahre erfüllt hat, spielt es für den Anspruch keine Rolle ob danach eine Arbeitslosigkeit folgt. In den letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn würden zwar die Beiträge von der Agentur für Arbeit nicht auf die Wartezeit von 45 Jahre mitzählen, was allerdings bei Ihrem Mann nicht relevant wäre, wenn die Wartezeit von 45 Jahre bereits 2019 erfüllt ist.

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5 Antworten

McCaam 28.06.2018 | 10:48
Ja.
Fortitude one am 28.06.2018 | 10:51
Hallo Silke, klare Antwort. Definition: Die neue Altersrente nach § 38 SGB VI. Seit dem Jahr 2012 gibt es eine neue Altersrente – die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese neue Altersrente wurde eingeführt, da durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ab dem Jahr 2012 die Regelaltersgrenze angehoben wird. Bis 2011 konnte die Regelaltersrente vom vollendeten 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 liegt die Regelaltersgrenze dann beim vollendeten 67. Lebensjahr – s. auch: Regelaltersrente, Anhebung Regelaltersgrenze. Der Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht ab dem Jahr 2012 für Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllen. Mit der neuen Rente soll gewährleistet werden, dass Versicherte weiterhin mit dem vollendeten 65. Lebensjahr eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen können, die bereits „besonders lange“ – wie der Name der Rente bereits verdeutlicht – Rentenversicherungsbeiträge leisteten. Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wird die Altersgrenze für Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Juli 2014 für bestimmte Geburtsjahrgänge bis auf das vollendete 63. Lebensjahr herabgesetzt! Näheres kann unten nachgelesen werden. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist, wie dies bei den weiteren Altersrenten mit Rentenabschlägen möglich ist, nicht möglich. Im Juli 2017 nahmen insgesamt 784.594 Versicherte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch. Anspruchsvoraussetzungen § 38 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch sieht als Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte die Vollendung des 65. Lebensjahres und die Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren vor. Die Berechnung der Frist, wann das 65. Lebensjahr vollendet ist, wird durch § 26 SGB X vorgegeben. Diese Rechtsvorschrift verweist wiederum auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Entsprechend § 187 Abs. 2 BGB beginnt die Frist mit dem Tag der Geburt, der in den Fristverlauf mit eingerechnet wird. Das Ende der Frist wird durch § 188 Abs. 2 BGB beschrieben. In den Fällen, in denen der Fristbeginn durch § 187 Abs. 2 BGB bestimmt wird, endet die Frist mit Ablauf desjenigen Tages, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht. Das heißt, ein Versicherter, der am 14.04.1964 geboren ist, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen bezüglich der Vollendung des 65. Lebensjahres am 13.04.2029. Wartezeit von 45 Jahren Als versicherungsrechtliche Voraussetzungen muss „lediglich“ für die Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte eine Wartezeit von 45 Jahren (entspricht 540 Monate) erfüllt werden. Die Wartezeit ist durch § 50 Abs. 5 SGB VI – dieser Absatz wurde ebenfalls ab dem Jahr 2012 neu eingeführt – definiert. Auf die Wartezeit können folgende rentenrechtliche Zeiten angerechnet werden: Berücksichtigungszeiten (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 SGB VI) Wartezeitmonate aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung (§ 52 Abs. 2 SGB VI) Kalendermonate mit Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI) Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 SGB VI) Als Pflichtbeitragszeiten gelten grundsätzlich Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (Pflichtbeitragszeit aufgrund einer versicherten Beschäftigung, einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Pflegetätigkeit), also alle Zeiten, die im Rahmen des § 55 Abs. 2 SGB VI berücksichtigt werden können. Pflichtbeitragszeiten, die nicht berücksichtigt werden Nicht beachtet werden allerdings Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe (§ 244 Abs. 3 SGB VI) und Arbeitslosengeld II (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Ebenfalls werden nach § 51 Abs. 2a Satz 2 SGB VI Kalendermonate, die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs oder durch ein Rentensplitting dem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben werden, nicht auf die Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet. Rentenversicherungsrechtliche Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bleiben ebenfalls unberücksichtigt (§ 51 Abs. 3a SGB VI; § 244 Abs. 3 SGB VI). Änderungen ab Juli 2014! Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz (am 29.01.2014 vom Bundeskabinett und am 23.05.2014 vom Bundestag verabschiedet) ergeben sich Leistungsverbesserungen bei der Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten. Ab Juli 2014 werden neben den o. g. rentenrechtlichen Zeiten auch: Freiwillige Beitragszeiten anerkannt, sofern mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorhanden sind (§ 51 Abs. 3a Nr. 4 SGB VI). Arbeitslosengeld I-Zeiten. Eine Ausnahme stellen allerdings die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn dar; hier gilt ein sogenannter rollierender Stichtag. Die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn mit Arbeitslosengeld I-Zeiten werden nur dann anerkannt, wenn die Arbeitslosigkeit Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ist (§ 51 Abs. 3a Nr. 3a SGB VI). Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit, z. B. Krankengeld (§ 51 Abs. 3a Nr. 3b SGB VI). Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld (§ 51 Abs. 3a Nr. 3c SGB VI). Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Silkeam 28.06.2018 | 11:14
Vielen Dank!
senf-dazuam 28.06.2018 | 14:57
Zitat von Fortitude one anzeigen
Fortitude one schrieb

Hallo Silke,

klare Antwort.

Definition:

Die neue Altersrente nach § 38 SGB VI.

Seit dem Jahr 2012 gibt es eine neue Altersrente – die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese neue Altersrente wurde eingeführt, da durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ab dem Jahr 2012 die Regelaltersgrenze angehoben wird. Bis 2011 konnte die Regelaltersrente vom vollendeten 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 liegt die Regelaltersgrenze dann beim vollendeten 67. Lebensjahr – s. auch: Regelaltersrente, Anhebung Regelaltersgrenze.

Der Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht ab dem Jahr 2012 für Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllen. Mit der neuen Rente soll gewährleistet werden, dass Versicherte weiterhin mit dem vollendeten 65. Lebensjahr eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen können, die bereits „besonders lange“ – wie der Name der Rente bereits verdeutlicht – Rentenversicherungsbeiträge leisteten.

Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wird die Altersgrenze für Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Juli 2014 für bestimmte Geburtsjahrgänge bis auf das vollendete 63. Lebensjahr herabgesetzt! Näheres kann unten nachgelesen werden.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist, wie dies bei den weiteren Altersrenten mit Rentenabschlägen möglich ist, nicht möglich.

Im Juli 2017 nahmen insgesamt 784.594 Versicherte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 38 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch sieht als Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte

die Vollendung des 65. Lebensjahres und

die Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren vor.

Die Berechnung der Frist, wann das 65. Lebensjahr vollendet ist, wird durch § 26 SGB X vorgegeben. Diese Rechtsvorschrift verweist wiederum auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Entsprechend § 187 Abs. 2 BGB beginnt die Frist mit dem Tag der Geburt, der in den Fristverlauf mit eingerechnet wird. Das Ende der Frist wird durch § 188 Abs. 2 BGB beschrieben. In den Fällen, in denen der Fristbeginn durch § 187 Abs. 2 BGB bestimmt wird, endet die Frist mit Ablauf desjenigen Tages, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht.

Das heißt, ein Versicherter, der am 14.04.1964 geboren ist, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen bezüglich der Vollendung des 65. Lebensjahres am 13.04.2029.

Wartezeit von 45 Jahren

Als versicherungsrechtliche Voraussetzungen muss „lediglich“ für die Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte eine Wartezeit von 45 Jahren (entspricht 540 Monate) erfüllt werden. Die Wartezeit ist durch § 50 Abs. 5 SGB VI – dieser Absatz wurde ebenfalls ab dem Jahr 2012 neu eingeführt – definiert. Auf die Wartezeit können folgende rentenrechtliche Zeiten angerechnet werden:

Berücksichtigungszeiten (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 SGB VI)

Wartezeitmonate aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung (§ 52 Abs. 2 SGB VI)

Kalendermonate mit Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI)

Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr

Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 SGB VI)

Als Pflichtbeitragszeiten gelten grundsätzlich Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (Pflichtbeitragszeit aufgrund einer versicherten Beschäftigung, einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Pflegetätigkeit), also alle Zeiten, die im Rahmen des § 55 Abs. 2 SGB VI berücksichtigt werden können.

Pflichtbeitragszeiten, die nicht berücksichtigt werden

Nicht beachtet werden allerdings Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe (§ 244 Abs. 3 SGB VI) und Arbeitslosengeld II (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 SGB VI).

Ebenfalls werden nach § 51 Abs. 2a Satz 2 SGB VI Kalendermonate, die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs oder durch ein Rentensplitting dem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben werden, nicht auf die Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet. Rentenversicherungsrechtliche Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bleiben ebenfalls unberücksichtigt (§ 51 Abs. 3a SGB VI; § 244 Abs. 3 SGB VI).

Änderungen ab Juli 2014!

Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz (am 29.01.2014 vom Bundeskabinett und am 23.05.2014 vom Bundestag verabschiedet) ergeben sich Leistungsverbesserungen bei der Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten.

Ab Juli 2014 werden neben den o. g. rentenrechtlichen Zeiten auch:

Freiwillige Beitragszeiten anerkannt, sofern mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorhanden sind (§ 51 Abs. 3a Nr. 4 SGB VI).

Arbeitslosengeld I-Zeiten. Eine Ausnahme stellen allerdings die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn dar; hier gilt ein sogenannter rollierender Stichtag. Die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn mit Arbeitslosengeld I-Zeiten werden nur dann anerkannt, wenn die Arbeitslosigkeit Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ist (§ 51 Abs. 3a Nr. 3a SGB VI).

Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit, z. B. Krankengeld (§ 51 Abs. 3a Nr. 3b SGB VI).

Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld (§ 51 Abs. 3a Nr. 3c SGB VI).

Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.

Hallo in das Forum, folgende Frage: ...
Hallo Silke, klare Antwort. Definition: Die neue Altersrente nach § 38 SGB VI. ...
Hallo Fortitude one! Langer Text, aber die Antwort war doch vorher schon kurz und knap gegeben worden. Ein kurzes Statement (wie von dem/r Experten/in) und dann ein Link zur ausführlichen Erklärung wäre übersichtlicher gewesen, oder?
Außerdemam 28.06.2018 | 18:09
Zitat von senf-dazu anzeigen
Hallo Silke, klare Antwort. Definition: Die neue Altersrente nach § 38 SGB VI. ...
Hallo Fortitude one! Langer Text, aber die Antwort war doch vorher schon kurz und knap gegeben worden. Ein kurzes Statement (wie von dem/r Experten/in) und dann ein Link zur ausführlichen Erklärung wäre übersichtlicher gewesen, oder?
@Fortitude one! Außerdem, wenn Sie schon einen Informationstext ins Forum einstellen der nicht ihrer eigenen Feder entsprungen ist, dann sollten Sie darauf achten, dazu auch die offizielle Quellenangabe mit anzugeben - einzustellen.
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