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Experten-Antwort

Rentenbeginn mit Schwerbehinderung 50 %

von Herr Mayer12.02.2021 | 10:45
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3 Antworten

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Guten Morgen, lt. meiner letzten Rentenberatung kann ich auf Grund Geburtsdatum und 45 Jahren Sozialversicherungspflicht mit 64 Jahren und 6 Monate in Rente ohne Abzug. Hat es Auswirkungen wenn ich in der Zwischenzeit als Schwerbehindert mit 50 % gelte. Ausweis mit 50 % ist vorhanden Danke für die Antwort M.f.G. Mayer

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Mayer,

Wenn Sie die [Altersrente für besonders langjährig Versicherte:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/gesetzliche-altersrenten.html mit 64 Jahren und 6 Monaten in Anspruch nehmen können, sind Sie im Jahr 1961 geboren.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen könnten Sie dann ebenfalls mit 64 Jahren und 6 Monaten abschlagsfrei in Anspruch nehmen. Diese Rentenart können Sie allerdings bei Inkaufnahme von Abschlägen in Höhe von 10,8% bereits mit 61 Jahren und 6 Monaten beanspruchen. Jeder Monat, den Sie später in Rente gehen würden, verringert sich der Abschlag um 0,3%.

Voraussetzung ist, dass zum gewünschten Rentenbeginn ein anerkannter Grad der Schwerbehinderung von 50 vorliegt und die 35-jährige Wartezeit erfüllt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Mitleseram 12.02.2021 | 11:12
Vermutlich sind Sie Jahrgang 1961. Ob Sie dann mit 64 Jahren und sechs Monaten aufgrund der 45 Beitragsjahre ("Altersrente für besonders langjährig Versicherte") oder aufgrund der Schwerbshinderung ("Altersrente für schwerbehinderte Menschen") abschlagsfrei in Rente gehen, ist egal. Beide Renten sind zu diesem Zeitpunkt auf den Cent genau gleich hoch.
senf-dazuam 12.02.2021 | 11:20
Tach, Herr Mayer! Die Rente für schwerbehinderte Menschen hat eigene Regeln. Wenn Sie bereits die 45 Jahre Wartezeit für eine abschlagsfreie Altersrente erfüllt haben bzw. in Kürze erfüllen, sollte ebenfalls die Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt sein. Die Altersgrenze für diese Altersrete ist abhängig vom Geburtsjahr. Vermutlich sind Sie 1961 geboren. Daher gilt ebenfalls 64/6 für eine abschlagsfreie und 61/6 für eine abschlagsbehaftete Rente. Den Abschlag ermitteln Sie, indem Sie für jeden Monat vor 64/6 0,3% summieren. Maximal sind es 10,8% (wegen 36 Monaten). Fordern Sie bei der DRV doch einmal eine Rentenauskunft an, in der die möglichen Renten (Regelaltersrente, Rente für besnders langjährig Versicherte und auch Rente für schwerbehinderte Menschen) aufgelistet werden. Dabei weisen Sie darauf hin, dass ein Schwerbehindertenausweis vorliegt. So können Sie vergleichen, ab wann welche Rente möglich ist und welchen Betrag diese hätte. Bei einem früheren Rentenbeginn sind dann einerseits Abschläge zu berücksichtigen, andererseits werden mögliche Entgeltpunkte nicht mehr in die Berechnung einbezogen. Sollten Sie trotz Rente weiter arbeiten wollen, sind die Hinzuverdienstgrenzen zu berücksichtigen.
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