Vorausgesetzt die Versicherte erhält im August den Feststellungsbescheid über die Anerkennung zusätzlicher Kindererziehungszeiten und es ergeht ein Antrag auf die Zahlung der noch fehlenden freiwilligen Beiträge (im Inland innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides), beginnt die Rente rückwirkend zum 01.07.2014. In den Fällen, wo die Rentenversicherung keine Kenntnis über das Vorliegen von Kindererziehungszeiten hat, kann derzeit noch nicht abschließend entschieden werden, wie in diesen Fällen verfahren wird.