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Experten-Antwort

Rentenbeginn Spanien und Deutschland

von Ulrich Bremekamp12.01.2013 | 21:15
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wieder eine Frage aus der Beratung für Zurückgekehrte Spanische Emigranten in Asturien: Seit 1.1.2013 ist die Regelaltersgrenze in Spanien bei 65 Jahren und 1 Monat, es sein denn, es liegen 35 Jahre und 3 Monate Versicherungszeiten vor. Mit 35 Versicherungszeiten/ Wartezeit kann aber schon mit 65 Jahren eine deutsche (vorgezogene) Altersrente für langjährig Versicherte bezogen werden, ohne Abschlag. Für Personen mit zwischen 35 Jahren und 35 Jahren und drei Monaten ergibt sich somit die Situation, während bis zu 30 Tagen nur eine deutsche, aber noch keine spanische Rente zu bekommen. Bis zu 30 Tagen, weil die deutsche Rente ja am ersten des Folgemonats beginnt, die spanische jedoch am auf den Geburtstag folgenden Tag. Während dieser Zeit wäre allerdings bei der deutschen Rente die Hinzuverdienstgrenze zu berücksichtigen. Und hier die Fragen: 1. Hinzuverdienst aus Arbeit von mehr als 450€/bruto würde angerechnet. Wenn bereits bei Antragstellung wegen des spanischen Rentenbeginns feststeht, dass dieser Hinzuverdienst nur während max. 30 Tagen anfällt, muss dann trotzdem ein neuer Antrag bei Wegfall des Hinzuverdienstes gestellt werden? 2. Wie wird die Anrechnung des Hinzuverdienstes vorgenommen, wenn in einem Monat für einige Tage Arbeitsentgelt und für die restlichen Tage bereits spanische Rente bezogen wird? Wird das spanische Arbeitsentgelt auf die tatsächlich gearbeiteten Tage umgerechnet oder als Monatsentgelt angesehen? 3. Aus einer früheren Anfrage habe ich entnommen, dass die verschiedenen Formen von spanischen Leistungen bei Arbeitslosigkeit - beitragsabhängiges Arbeitslosengeld, beitragsunabhängige Leistungen - nicht als Einkommen angerechnet werden. Ich bitte noch mal um Bestätigung, dass ich dies richtig verstanden habe. Vielen Dank Ulrich Bremekamp Rückkehrberater für D-A-CH

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1.

Der evtl. Hinzuverdienst darf ab Rentenbeginn die maßgebende Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten. Wird ab Rentenbeginn bereits eine Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente entweder gar nicht oder nur in Höhe einer Teilrente geleistet. Grundsätzlich ist bei Wechsel in eine höhere Teilrente oder eine Vollrente ein neuer Antrag zu stellen. Ist bereits bei Rentenantragstellung bekannt, dass der Hinzuverdienst in kurzer Zeit wegfällt oder sich verringert, kann dies natürlich im Antrag bereits angegeben und ggf. belegt werden. Erfolgen die Angaben bereits im Rentenantrag, wird vermutlich dies als Antrag auf die höhere Leistung gewertet werden können. Aber ob dies allgemein so gesehen wird, können Sie nur bei dem jeweils zuständigen RV-Träger erfahren.

2.

Es wird jeweils das gesamte während eines Monats erzielte Arbeitsentgelt / Arbeitseinkommen der Hinzuverdienstgrenze für den vollen Monat gegenübergestellt.

3.

Nach § 34 SGB VI wird auf vorgezogene Altersrenten nur Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sowie vergleichbares Einkommen angerechnet. Bei Leistungen wegen Arbeitslosigkeit handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung / Sozialleistung und nicht um Arbeitsentgelt. Eine Anrechnung erfolgt damit nicht.

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2 Antworten

Flash !am 12.01.2013 | 21:48
Ja aber um Himmels Willen, warum wollen die Leute denn nur zurueck ? Deutschland ist kalt ! Deutschland ist haesslich ! Deutschland ist langweilig ! Deutschland ist buerokratisch ! Deutschland ist stressig ! Deutschland ist ungerecht ! .......
KSCam 13.01.2013 | 13:05
zu 1) ich würde das bereits im Antrag erwähnen - ob die Sachbearbeitung dann nochmals einen "Extraantrag" will oder nicht, kann wohl kaum ein Forumsteilnehmer beurteilen. Das ist vielleicht sogar von Fall zu Fall unterschiedlich. zu 2) Das Problem würde sich ja nur stellen, wenn eine spanische Altersrente "mitten im Monat" beginnen könnte; ist das so? Wenn ja sollte man dies direkt bei der Verbindungsstelle (z.B: DRV Rheinland erfragen.... zu 3) besteht in Spanien Arbeitslosengeld anspruch, wenn jemand in D die Altersvollrente beantragt hat und bezieht? (ein deutsches Arbeitsamt würde nicht zahlen, wenn der Rentenbewerber im Ausland Altersrente bezieht - der Mensch sucht dann ja keinen Job mehr :)) Wenn ja, sollten auch hier die möglichen Fallgestaltungen direkt mit der zuständigen DRV geklärt werden. (Anruf bei der DRV Rheinland....)
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