1.
Der evtl. Hinzuverdienst darf ab Rentenbeginn die maßgebende Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten. Wird ab Rentenbeginn bereits eine Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente entweder gar nicht oder nur in Höhe einer Teilrente geleistet. Grundsätzlich ist bei Wechsel in eine höhere Teilrente oder eine Vollrente ein neuer Antrag zu stellen. Ist bereits bei Rentenantragstellung bekannt, dass der Hinzuverdienst in kurzer Zeit wegfällt oder sich verringert, kann dies natürlich im Antrag bereits angegeben und ggf. belegt werden. Erfolgen die Angaben bereits im Rentenantrag, wird vermutlich dies als Antrag auf die höhere Leistung gewertet werden können. Aber ob dies allgemein so gesehen wird, können Sie nur bei dem jeweils zuständigen RV-Träger erfahren.
2.
Es wird jeweils das gesamte während eines Monats erzielte Arbeitsentgelt / Arbeitseinkommen der Hinzuverdienstgrenze für den vollen Monat gegenübergestellt.
3.
Nach § 34 SGB VI wird auf vorgezogene Altersrenten nur Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sowie vergleichbares Einkommen angerechnet. Bei Leistungen wegen Arbeitslosigkeit handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung / Sozialleistung und nicht um Arbeitsentgelt. Eine Anrechnung erfolgt damit nicht.