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Experten-Antwort

Rentenbeiträge

von Grübler29.09.2010 | 15:48
3071 Ansichten
4 Antworten

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Guten Tag, angenommen jemand bezieht seit 4 Jahren Hartz IV,hat er mit seinen durch die ARGE abgeführten Beiträge noch Anrecht auf EM-Rente? Oder zählen diese Beiträge nicht als Pflichtbeiträge?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie Ihnen "KSC" bereits richtig erläutert hat, werden Pflichtbeiträge, die aufgrund des Bezugs von Hartz IV-Leistungen gezahlt wurden, bei der Anspruchsprüfung für eine Erwerbsminderungsrente berücksichtigt.

Wenn Sie also - wie ich aufgrund Ihrer Frage annehme - bereits vor dem ALG II-Bezug die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt haben, sind diese Voraussetzungen trotz des ALG II-Bezugs auf jedem Fall weiterhin erfüllt.

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3 Antworten

RFn am 29.09.2010 | 16:43
Eine der im § 43 SGB VI -Rente wegen Erwerbsminderung- genannten Voraussetzungen lautet: ...in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben ... ----------------------------------------------------------- Die Rentenbeiträge (die ja auch künftig wegfallen sollen) bei dem Bezug von Hartz IV (sprich Sozialhilfe) begründen also kein Anrecht auf eine EM-Rente.
KSCam 29.09.2010 | 19:35
Die gestellte Frage kann nicht eindeutig beantwortet werden. Wenn jemand seit 4 Jahren Hatz IV bezieht und sonst nie Beiträge / Versicherungszeiten hat, dann hat er zwar durch diese 4 Jahre 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren, es fehlt aber an der Voraussetzung 5 Beitragsjahre. Dieser Kunde hätte keinen Anspruch (sofern er nicht im Ausnahmefall die "vorzeitige Wartezeit" erfüllt). Hat er aber aus der Vergangenheit schon mindestens ein weiteres Beitragsjahr (oder mehr), dann bestünde der Versicherungsschutz und bei Erwerbsminderung gäbe es Rente. Dieser 2. Fall verliert auch ab 2011 seinen EM Schutz nicht, sofern er weiter ALG II bezieht, auch wenn ab 2011 keine Beiträge gezahlt werden. Der erste Fall (der außer ALG II nie Beiträge hatte) kommt künftig nicht auf 5 Jahre und hätte somit auch zukünftig keinen Versicherungsschutz. Er könnte natürlich ab 2011 freiwillige Beiträge zahlen bis 5 Jahre voll sind - wird er aber bei der zu erwartenden Minirente sicher nicht tun. Dieser Mensch kriegt im Ernstfall zwar keine Rente, aber bei Bedürftigkeit Grundsicherung oder ergänzende Sozialhilfe, was geldmäßig "Jacke wie Hose" sein dürfte.
-_-am 29.09.2010 | 23:26
Zitat von RFn anzeigen
Die Antwort ist falsch. Für die Dauer des Bezuges von Sozialleistungen nach dem SGB II, während der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden gilt Folgendes: Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB 6 sind Zeiten, für die nach Bundesrecht oder nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, aber auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§§ 55, 247 Abs. 3 SGB 6). Nach § 55 SGB 6 sind Pflichtbeiträge in dem Sinne auch solche, für die aus den in § 3 oder 4 SGB 6 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten. Nach § 3 SGB 6 sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von den jeweils zuständigen Trägern nach dem Zweiten Buch Arbeitslosengeld II beziehen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Zur Frage: Die gestellte Frage kann nicht eindeutig beantwortet werden. Auf die zutreffenden Ausführungen von "KSC" wird verwiesen.
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