Die Antwort ist falsch. Für die Dauer des Bezuges von Sozialleistungen nach dem SGB II, während der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden gilt Folgendes:
Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB 6 sind Zeiten, für die nach Bundesrecht oder nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, aber auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§§ 55, 247 Abs. 3 SGB 6).
Nach § 55 SGB 6 sind Pflichtbeiträge in dem Sinne auch solche, für die aus den in § 3 oder 4 SGB 6 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten.
Nach § 3 SGB 6 sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von den jeweils zuständigen Trägern nach dem Zweiten Buch Arbeitslosengeld II beziehen.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Zur Frage:
Die gestellte Frage kann nicht eindeutig beantwortet werden. Auf die zutreffenden Ausführungen von "KSC" wird verwiesen.