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Experten-Antwort

Rentenbeiträge 3/5-Regelung

von Dirk Wassmann10.12.2016 | 21:54
1417 Ansichten
3 Antworten

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Mir ist bekannt, dass bei der sog. 3/5-Regelung 3 Jahre Pflichtbeiträge Rentenversicherung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung eingezahlt werden müssen. Die zusätzliche Wartezeit von 5 Jahren habe ich erreicht (37 Jahre eingezahlt). Es sieht so aus: 2012 12 Beiträge aus Verdienst 2013 6 Beiträge aus Krankengeld + 6 Beiträge aus ALG1 2014 6 Beiträge aus ALG 1 2015 10 Beiträge aus Minijobs (450,- €-Job)## 2016 ./. Das wären zusammen 40 Monate Beiträge in den letzten 5 Jahren. Haben die Beiträge aus dem Minijob genau soviel Bedeutung wie aus sozialvers. Job, KG, ALG1?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den Ausführungen ist zuzustimmen.

Durch jeden rentenversicherungspflichtigen Beitrag (Arbeitslosengeld I, Krankengeld) bleibt die 3/5 Belegung bei der Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt. Dies gilt auch für eine geringfügig versicherungspflichtige Beschäftigung.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

W*lfgangam 10.12.2016 | 22:37
Hallo Dirk Wassmann, ja, solange es ein versicherungspflichtiger Minijob ist - andernfalls erhalten Sie nur pauschale Wartezeitmonate, die aber für die 36/60(61)-Regelung bei der EM-Rente nicht mitzählen. Gruß w.
Juliam 12.12.2016 | 11:58
Wenn Sie nach dem Ende des ALG 1 - Bezuges weiterhin sich arbeitslos gemeldet haben, kann hier ein Verlängerungstatbestand vorliegen, wodurch der % Jahres-Zeitraum entsprechend in die Vergangenheit verlängert werden kann, sollte die Wartezeit '3 in 5' nicht an Hand des Leistungsfalles erfüllt sein sollte.
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