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Rentenbeiträge auszahlen bei Auswanderung

von Norbert16.03.2007 | 12:52
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3 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich beabsichtige nach Australien auszuwandern und möchte meine Rentenbeiträge auszahlen lassen. Besteht diese Möglichkeit und wie und wo kann man das beantragen? Mfg. Norbert

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den Ausführungen von "bekiss" ist nichts hinzuzufügen.

2 Antworten

??am 16.03.2007 | 12:57
Eine Erstattung von Beiträgen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Betroffen sind zum Beispiel Beamte, die vor ihrer Beamtenkarriere rentenversichert waren und weniger als 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, Versicherte, die bereits 65 Jahre alt sind, aber keine 60 Monate Wartezeit (= Versicherungszeit) in der Rentenversicherung zurückgelegt haben, Witwen, Witwer oder Waisen, wenn der verstorbene Versicherte wegen nicht erfüllter Wartezeit keinen Rentenanspruch erworben hatte, Ausländer nach Rückkehr in ihre Heimat, soweit keine über- oder zwischenstaatlichen Vorschriften entgegenstehen. Nach Ende der deutschen Versicherungspflicht müssen zwei Jahre vergangen sein, bevor die Beiträge erstattet werden.
bekissam 16.03.2007 | 20:09
Wenn Sie für einige Zeit in Deutschland gearbeitet und Beiträge entrichtet haben und nun nach Australien zurückkehren, möchten Sie sich vielleicht Ihre Beiträge erstatten lassen. Vor der Stellung eines Erstattungsantrages sollten Sie prüfen, ob Sie unter Zusammenrechnung von deutschen rentenrechtlichen Zeiten und australischen Wohnzeiten nicht bereits einen Anspruch haben, aus dem Sie im Alter eine Renten erhalten könnten. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auf Antrag die vom Versicherten getragenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet. Der Arbeitgeberanteil verfällt. Mit der Beitragserstattung wird das Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen dann nicht mehr. Sind beispielsweise Rehabilitationsleistungen erbracht worden, können nur die danach gezahlten Beiträge erstattet werden. Voraussetzungen für eine Beitragserstattung sind, dass - seit dem Entfallen der deutschen Versicherungspflicht 24 Kalendermonate verstrichen sein müssen, ohne dass erneut Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung eingetreten ist, und - ein Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung nicht besteht. Deutsche Staatsangehörige sind auch im Ausland zur freiwilligen Versicherung berechtigt, so dass keine Beitragserstattung erfolgen kann. Australische Staatsangehörige können sich in Australien nur dann ihre Beiträge erstatten lassen, wenn sie für weniger als 60 Kalendermonate deutsche Beiträge gezahlt haben. Eine Broschüre finden Sie unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18798/DRVB/de/… Hier finden Sie die Rentenversicherungsträger, die als Ansprechpartner für alle Fragen zur Rentenversicherung im Zusammenhang mit Australien zur Verfügung stehen. Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen (ehemals LVA Oldenburg-Bremen) Huntestraße 11 26135 Oldenburg Telefon 0441 927-0 Telefax 0441 927-2563 http://www.deutsche-rentenversicherung-oldenburg-bremen.de Sofern Beiträge zu diesem Versicherungsträger gezahlt worden sind: Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA - Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) Ruhrstraße 2 10709 Berlin Telefon 030 865-1 Telefax 030 865-27240 http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (ehemals Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse) Hauptverwaltung Pieperstraße 14-28 44789 Bochum Telefon 0234 304-0 Telefax 0234 304-53050 http://www.kbs.de
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