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Experten-Antwort

Rentenbeiträge bei Sperrfrist

von Thom09.01.2017 | 10:37
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Forum, derzeit bin ich arbeitslos. Auf Grund einer Abfindungszahlung durch den AG, erwarte ich eine Sperrfrist durch die BFA. Es ergeben sich daraus folgende Fragen: 1. Zahlt die BFA für die Sperrfristzeit Rentenbeiträge? 2. Wenn nein, zählt eine BFA-Sperrfrist als Wartezeit? 3. Werden freiwillige Beiträge während der Sperrzeit als Beitragszeiten/Wartezeiten angerechnet?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Thom,

ich möchte gern wie folgt zu Ihren Fragen Stellung nehmen:

1. Nein

2. Rentenrechtlich ist dies eine Anrechnungszeit, allerdings zählt diese nur bei der Altersrente für langjährig Versicherte sowie Altersrente für schwerbehinderte Menschen

3. Könnte Sinn machen, diesbezüglich würde ich Ihnen raten eine Auskunft- und Beratungsstelle der DRV aufzusuchen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Thomam 09.01.2017 | 11:31
Vielen Dank für Ihre Antwort. Folgendes ergänzend: Es erwartet mich eine Sperrfrist von 1/2 Jahr, heißt, für dies Zeit möchte ich Beiträge an die RV nachzahlen. Nach einer evtl. für mein "Baujahr" zweijährigen Arbeitslosigkeit, fehlen mir mögl. 10 weitere Monate, um abschlagsfrei, also ohne Kürzung von 10,5% in Rente gehen zu können. Die Anrechnung der Beitragszeiten/Wartezeiten für diese Nachzahlung, 1. Sperrfrist von 6 Monaten 2. Renteneintritt mit 63/10, also 10 Monate nach ALG1 sollen bewirken, dass ich 45 Jahre langjährig versichert bin. Für Ihre Antwort vielen Dank im Voraus.
Thomam 09.01.2017 | 12:39
Viele Dank, das werde ich tun.
Tante Charlieam 09.01.2017 | 11:06
1. Nein. 2. Jein. Evtl. könnte es trotzdem eine Anrechnungszeit werden. Diese zählt aber nicht für alle Wartezeiten. 3. Das würde nur Sinn machen, wenn die Sperrzeit mehr als einen Monate dauert. Wenn z. b. die Sperrzeit nur vom 01.01 - 20.01. geht und ab 21.01. ALG gezahlt wird, gilt der ganze Kalendermonat Januar sowieso für die Wartezeit als belegt. Wenn die Sperrzeit allerdings z. B. vom 01.01. bis 20.02. dauert, könnten Sie den Januar mit freiwilligen Beiträgen belegen. Aber: Geht's bei Ihnen denn mit der Wartezeit so knapp hin, dass der eine Monat unbedingt belegt sein muss?
****am 09.01.2017 | 13:59
Folgendes ergänzend: Es erwartet mich eine Sperrfrist von 1/2 Jahr, heißt, für dies Zeit möchte ich Beiträge an die RV nachzahlen. Nach einer evtl. für mein "Baujahr" zweijährigen Arbeitslosigkeit, fehlen mir mögl. 10 weitere Monate, um abschlagsfrei, also ohne Kürzung von 10,5% in Rente gehen zu können. Die Anrechnung der Beitragszeiten/Wartezeiten für diese Nachzahlung, 1. Sperrfrist von 6 Monaten 2. Renteneintritt mit 63/10, also 10 Monate nach ALG1 sollen bewirken, dass ich 45 Jahre langjährig versichert bin. Für Ihre Antwort vielen Dank im Voraus. Hallo Thom, zur Klarstellung, sie haben eine Sperrzeit von max. 12 Wochen erhalten und anschließend eine Ruhenszeit wegen der Anrechnung der Abfindung auf das ALG 1. Dazu lesen sie doch nochmal den Bescheid den sie vom AA erhalten haben. Die Sperrzeit ist keine Anrechnungszeit sondern nur ein Überbrückungstatbestand, der nicht auf die Wartezeiten angerechnet wird. Die Ruhenszeit dagegen ist Anrechnungszeit = Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, sofern sie dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Ob die Zahlung freiwilliger Beiträge Sinn macht, können sie nur in einem Beratungsgespräch in der nächsten Beratungsstelle klären.
W*lfgangam 09.01.2017 | 19:23
Hallo Thom, wenn Sie nur 6 Monate freiwillige Beiträge für die Sperrfrist/Ruhenszeit einzahlen können, fehlen Ihnen aber noch 4 Monate, um die 45 Jahre zu erreichen - sprich, 4 Monate ohne (gekürzten) Rentenanspruch - ich gehe davon aus, das in diesen Monaten Null-Einkommen vorliegt -, dafür auch noch zusätzliche Beiträge eingezahlt werden. Lohnt sich das/wann? wg. des Rentenmehrbetrags /kein Abschlag mehr? Rentenverzicht, zusätzlicher Beitragsaufwand, ggf. auch keine (vorgezogene) Betriebsrente + evtl. freiwillige KV/PV-Beiträge will auch erst mal 'zeitnah' wieder aufgeholt werden. Die Beratungsstelle wird Sie dahingehend vollumfänglich aufklären. Gruß w.
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