Wie der (andere) Experte am 23.2.2016 bereits geschrieben hat, ist der Sachverhalt sehr individuell. Die Tatsache, dass es im Jahr Ihrer Reha das SGB VI noch gar nicht gab und damals noch Beson-derheiten der RVO galten, macht die Sache leider nicht leichter.
So wie Sie jedoch die Sache schildern - inkl. der Aussage zum „Krankengeldspitzbetrag“ i.V.m. der Aussage, dass die Lohnfortzahlung verbraucht war - müssten Sie mit Ihrer Aussage „Was ist z.B. mit dem § 247 SGB VI“ richtig liegen. Insoweit müsste diese Zeit als Pflichtbeitragszeit und als Anrech-nungszeit – in der Folge also als beitragsgeminderte Zeit – berücksichtigt werden.
Da ich Ihren Versicherungsverlauf jedoch nicht ganz genau kenne, ist das nun etwas spekulativ. Ich würde deshalb auf jeden Fall bei Ihrer DRV nochmals schriftlich nachhacken. Das Ergebnis können Sie ja dann hier im Forum wieder posten.
Zum Thema Beraterdatenbank bzw. zur Aussage „die Experte/in kennt die eigenen Unterlagen nicht“ sei gesagt, dass diese in der Regel „nur“ den Beraterinnen und Beratern in den Auskunfts- und Bera-tungsstellen bekannt ist. Die geschilderte Tabelle dient dort als Schnellübersicht bei den Beratungs-gesprächen. Deswegen kennen auch Viele außerhalb des AuB-Dienstes diese Zusammenstellung nicht.