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Experten-Antwort

Rentenbeiträge bei Übergangsgeld

von Brelerg16.02.2016 | 16:59
1079 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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War der § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI mit der heutigen Festlegung: “Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, ….. beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; …..“ bereits ab Mitte August 1990 in Kraft? (Siehe hierzu auch meinen Beitrag vom 11.02.2016 – 14:04 und der Nachfrage vom 12.02.2016)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Brelerg,

das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ist erst am 01.01.1992 in Kraft getreten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

1 Antworten

W*lfgangam 16.02.2016 | 18:57
Hallo Breleg, Krankengeld, Übergangsgeld sollte als Anrechnungszeit im Rentenkonto sein, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen worden ist. Kann damit sogar eine bessere Bewertung erhalten, als als Pflichtbeitragszeit. Wenn Sie auf die Wartezeit von 45 Jahren abzielen, zählen auch diese Zeiten dazu. Problem kann höchstens der Nachweis der genauen Art des Leistungsbezugs werden. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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