Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Klaus,
sofern die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung zu bejahen ist, was der Regelfall ist, wenn Sie zuvor bereits versicherungspflichtig gewesen sind, werden auch Beiträge zur Rentenversicherung aus dem Übergangsgeld gezahlt.
Die Beiträge berechnen sich aus 80 Prozent des Regelentgeltes, welches der Übergangsgeldberechnung zugrunde gelegen hat (insoweit schauen Sie sich bitte Ihren Übergangsgeldbescheid einmal genauer an). Auf dieser Beitragsberechnungsgrundlage wird der derzeitige Beitragssatz zur Rentenversicherung in Höhe von 18,6 Prozent angewandt. Die Beiträge sind vom Leistungsträger allein zu tragen. Sofern der Rentenversicherungsträger Kostenträger der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist, gelten die Beiträge zur Rentenversicherung als entrichtet und werden automatisch in Ihrem Versicherungskonto gespeichert.
Hinweis:
Bei Leistungen zur Teilhabe in einer Werkstatt für behinderte Menschen werden ebenfalls Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Bei diesem Personenkreis werden die Beiträge mindestens aus 80 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 29.904,00 EUR jährlich / 2.492,00 EUR monatlich (für das Jahr 2019)berechnet, sofern 80 Prozent des dem Übergangsgeld zugrundeliegenden Regelentgelts diesen Betrag nicht übersteigt. In diesem Fall werden die Beiträge durch die Werkstatt für behinderte Menschen entrichtet.
Sollten Sie genauere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Kostenträger.
Ihr Experte
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