Hallo Emil,
wird ein versicherter Arbeitnehmer der gesetzlichen Rentenversicherung durch einen Unfall verletzt und als Folge hiervon arbeitsunfähig, arbeitslos oder anderweitig in seinen Verdienstmöglichkeiten eingeschränkt, oder bezieht er sogar eine Rente wegen Erwerbsminderung, hat der Schädiger unter anderem auch die hierdurch entstehenden Nachteile im Altersrentenaufbau, d.h. einen Beitragsausfall auszugleichen.
Durch die Regelung des § 119 SGB X wird der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz dieses fremdverschuldeten Rentenschadens treuhänderisch auf den Rentenversicherungsträger übertragen. Der zuständige Rentenversicherungsträger muss die Beitragsforderung einziehen und die entsprechenden Pflichtbeiträge speichern. Soweit ein totaler Beitragsausfall aufgrund des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente vorliegt, wird hierbei regelmäßig ein Beitragsersatz bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze gefordert.
Nähere Einzelheiten zu Ihrem konkreten Einzelfall sollten Sie jedoch direkt bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger erfragen.