Für Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen auf Dauer pflegen, der bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung regelmäßig an den Wochenenden in den häuslichen Bereich zurückkehrt (z.B. wöchentlich oder zweiwöchentlich) und in dieser Zeit mindestens 14 Stunden gepflegt wird (bei nicht wöchentlicher Heimkehr ist auf den Wochendurchschnitt abzustellen), besteht durchgehend Versicherungspflicht.
Die Beiträge werden auf der Grundlage des im Gutachten des MDK bzw. MEDICPROOF festgestellten Pflegezeitbedarf bemessen und für den Zeitraum der Versicherungspflicht gezahlt.