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Experten-Antwort

Rentenbeiträge für selbständigen Dozenten

von M06.07.2011 | 14:06
6142 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin hauptberuflich als angestellter Dipl.- Ing. tätig. Mein Einkommen aus dieser Tätigkeit übersteigt die Bemessungsgrenze von 66.000 Euro/Jahr. Zusätzlich arbeite ich für Bildungsträger auf Honorarbasis als Dozent (ausbildungsbegleitende Hilfen). Mir ist bekannt, dass diese Tätigkeit rentenversicherungspflichtig ist. Da ich jedoch bereits mit meiner Tätigkeit als Angestellter die Bemessungsgrenze überschreite, muss ich für die selbstständige Lehrtätigkeit noch Rentenversicherungsbeiträge abführen?

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo M,

„öha“ hat es im Prinzip schon richtig beantwortet. Soweit Ihre selbständige Tätigkeit der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt, sind hierfür auch entsprechende Pflichtbeiträge zu zahlen. Damit in der Summe der beiden Versicherungspflichtverhältnisse die BBG nicht überschritten wird, werden die entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen für die Beitragsberechnung in ihrem Verhältnis zueinander so vermindert, so dass insgesamt maximal Beiträge bis zur BBG gezahlt werden. Grundlage hierfür ist im Übrigen § 22 Abs. 2 SGB IV.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo M,

prinzipiell werden hier die monatlichen Beitragsbemessungsgrundlagen gegenüber gestellt. Allerdings ermitteln sich diese bei einer selbständigen Tätigkeit anders als bei einer abhängigen Beschäftigung. So kann ein selbständig Tätiger grundsätzlich zwischen verschiedenen Beitragsbemessungsgrundlagen wählen. Dies sind zum einen die Bezugsgröße (führt zum sog. Regelbeitrag) und die halbe Bezugsgröße (für die ersten drei Jahre einer selbständigen Tätigkeit = sog. halber Regelbeitrag), zum anderen das tatsächliche Einkommen (sog. einkommensgerechter Beitrag). Für den Fall der Zahlung des einkommensgerechten Beitrags wird die Beitragsbemessungsgrundlage jedoch nicht aus dem aktuellen laufenden Einkommen ermittelt (dies dürfte – wie Sie selbst sicher wissen – zu unüberwindbaren Schwierigkeiten führen), sondern aus dem vom Finanzamt bescheinigten steuerpflichtigen Einkommen der selbständigen Tätigkeit aus dem letzten vorliegenden Einkommenssteuerbescheid.

Bevor Sie sich hierüber im Detail Gedanken machen, sollten Sie jedoch zunächst prüfen (lassen), ob Sie überhaupt der Versicherungspflicht aufgrund einer selbständigen Tätigkeit als Lehrer unterliegen. Hierbei wäre z. B. auch zu beachten , dass eine selbständige Tätigkeit, deren Einkommen die Grenze von 400 Euro im Monat nicht übersteigt bereits aufgrund Geringfügigkeit versicherungsfrei wäre. Eine Beitragszahlung wäre dann insoweit nicht erforderlich.

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3 Antworten

öhaam 06.07.2011 | 14:43
normalerweise müssten aus beiden Tätigkeiten die Werte 'im Verhältnis zueinander' ermittelt und dann bis zur BBG jew. pflichtig sein. Darüberhinausgehende Beträge bleiben dann beim Beitrag jeweils außen vor.
KSCam 06.07.2011 | 17:35
Das ganze wäre somit für Ihre spätere Rente ein Nullsummenspiel mit erheblichem bürokratischen Aufwand, bei dem Ihr jetziger Arbeitgeber ein paar Euro an Arbeitgeberanteilen spart, die Sie dann tragen..... Allerdings liese sich diese Bürokratie wohl kaum vermeiden, wenn Sie die Selbständigkeit pflichtgemäß anzeigen:)
Mam 06.07.2011 | 19:10
Vielen Dank für die schnellen und fundierten Antworten. Wann muss das Verhältnis der beiden Einkommen ermittelt werden? Monatlich? Jährlich? Eine monatliche Ermittlung wäre mit hohem Aufwand verbunden, da meine Einkünfte aus der Lehrtätigkeit immer unterschiedlich sind.
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