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Experten-Antwort

Rentenbeiträge nachzahlen

von Benjamin03.04.2017 | 11:27
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich überlege freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, da eine jährliche Steigerung von ca. 2 Prozent und quasi Inflationsschutz unübertroffen ist (da die Rente an die Lohnentwicklung gekoppelt ist) im Gegensatz zu einer Riesterrennte oder eine andere private Vorsorge. Ich weis nun aber nicht exakt, für wieviel Monate ich nachzahlen kann. Mein Geburtsdatum: 25.07.1984 Zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr ging ich zur Schule und habe somit nichts verdient. Somit müsste ich für diesen Zeitraum 12 Monate nachzahlen können ? Zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr hatte ich Schule und Studium. Diese 8 Jahre werden angerechnet, somit dürfte da keine Nachzahlung möglich sein. Mein Studium ging über das 25. Lebensjahr hinaus. Meine Diplomarbeit hatte ich am 04.11.2011 abgegeben. Die Exmatrikulation erfolgte aber erst am 13.01.2012 (hab mich von der Uni erst abgemeldet, nachdem ich die Sicherheit hatte meine Diplomarbeit bestanden zu haben). Einen Job in diesem Zeitraum hatte ich nicht und somit auch nichts in die Rentenkasse eingezahlt. Meine Frage: Für wieviel Monate kann ich nun exakt freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung nachzahlen ? Nochmal die wichtigsten Daten zur Übersicht aufgelistet: Geburtsdatum: 25.07.1984 Abgabedatum Diplomarbeit: 04.11.2011 Exmatrikulation: 13.01.2012 Wenn mir jemand dies beantworten kann, wäre ich sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Benjamin

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo "Benjamin",

stellen Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf "Nachzahlung für Ausbildungszeiten", dann werden Ihnen die genaue Anzahl der Monate und die Höhe der Nachzahlung verbindlich mitgeteilt. Das kann auch formlos erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

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5 Antworten

=//=am 03.04.2017 | 13:04
Sie können bis zum vollendeten 45. Lebensjahr für ALLE AB DEM 16. LEBENSJAHR NICHT ANRECHENBAREN SCHULISCHEN AUSBILDUNGSZEITEN freiwillige Beiträge nachzahlen (§ 207 Sozialgesetzbuch 6). Wenn Sie bereits alle Zeiten, auch die des Studiums, der Rentenversicherung mitgeteilt und bereits einen Feststellungsbescheid erhalten haben (aus dem Versicherungsverlauf gehen die nicht anrechenbaren Ausbildungszeiten hervor), können Sie exakt für diese Monate freiwillige Beiträge zahlen. Wenn die Zeiten noch nicht geltend gemacht und festgestellt wurden, beantragen Sie das unter Vorlage entsprechender Nachweise und beantragen gleichzeitig die freiwillige Versicherung nach § 207 SGB 6. Die DRV kann Ihnen dann genau sagen, für welche Monate Sie nachzahlen können.
W*lfgangam 03.04.2017 | 19:31
Ergänzend: Da der Antrag bis 45 wiederholt möglich ist *) und da durchaus hohe Beiträge (aktuell: knapp 1.200/Monat) möglich sind, sollte Benjamin vielleicht auch einen Steuerberater zurate ziehen, um nicht nur von der 'Rendite' der DRV zu partizipieren, sondern auch die möglichen steuerlichen Komponenten bei 'Splitting' der Beitragsnachzahlung zu checken. Gruß w. *) ähnlich wie bei Ausgleichszahlungen zur Minderung des Rentenabschlags dürften aber auch 'Blindzahlungen' verteilt über die Folgejahre bis 45 möglich sein und nur die 'Schlussrate' genau hinterfragt werden - oder?
Batrixam 04.04.2017 | 10:41
Zitat von W*lfgang anzeigen
Hallo Wolfgang, nein, da die Nachzahlung für Schulzeiten - wie bei "normaler" freiwilliger Beitragszahlung die Höchstbeiträge nicht überschreiten darf (hier erfolgt eine zeitliche Zuordnung, die auch auf die Wartezeiten angerechnet werden). Die Ausgleichszahlung ist ein rein finanzieller Ausgleich ohne zeitliche Zuordnung und damit nur auf den maximalen Ausgleichsbetrag begrenzt. und wie dieser eingezahlt wird (also in welchen Teilzahlungen) ist nicht relevant.
=//=am 04.04.2017 | 13:04
Genau. Und die freiwilligen Beiträge werden den Monaten zugeordnet, in denen die nicht anrechenbaren schulischen Ausbildungszeiten liegen. Es brauchen auch nicht alle freiwilligen Beiträge auf einmal gezahlt werden. Die Beiträge müssen nur vor dem 45. Lebensjahr im Jahr 2029 entrichtet werden.
W*lfgangam 04.04.2017 | 19:44
Zitat von Batrix anzeigen
Danke Batrix, denke ich jetzt drüber nach, war das natürlich ein 'unscharfer' (blöd wollte ich nicht sagen ;-)) Gedanke von mir - also wiederholte Antragstellung für konkret bestimmte/kürzere Teilzeiträume der möglichen Gesamtnachzahlungszeiten der zur Verfügung stehenden nicht anrechenbaren Ausbildungszeiten. Im Falle von Benjamin jedes Jahr einen Antrag für einen gewählten Monat (16 - 17) mit Höchstbeitrag ...12 Jahre Zeit bis 45 hat er ja noch :-) Naja, ob das steuerrechtlich sinnvoll ist, statt gleich mehr/alles zu wuppen ...diese 'Optimierung' nimmt sein Steuerberater vor. Gruß w.
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