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Experten-Antwort

Rentenbeiträge rückerstatten

von Saboteur03.01.2015 | 02:32
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12 Antworten

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Hallo, könnte sich meine Mutter(64), serbische Staatsbürgerin,seit '77 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, ihre eingezahlten Beiträge erstatten lassen ohne jedoch nach Serbien zurück zu kehren? Falls Ja, was braucht man als Anhang zum Antrag und wie lange dauert die Bearbeitung? viele Dank im Voraus!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.01.2015 | 10:38

Für Serbien gilt, wie früher schon für Jugoslawien, ein Sozialversicherungsabkommen. Bei SV-Abkommen (wie auch im EU-Recht) sind Beitragserstattungen ausgeschlossen, wenn der einzige Grund der Verzug ins Ausland ist. Es wird die Rente ungekürzt ins Ausland gezahlt. Die Krankenversicherung müsste ggf. geklärt werden.

11 Antworten

Schießl Konradam 03.01.2015 | 10:54
Nein, gehe davon aus, für mindestens 5 Jahre ist eine Beitragszahlung gegeben. MfG.
Mayer-Schulteam 03.01.2015 | 12:08
Und wovon würde sie dann in Deutschland ihren Lebensunterhalt bestreiten ? Von Vater Staat über die Grundsicherung/Alg II ? Denn die Erstattung wäre ja schnell aufgebraucht,zumal ja nur die eigenen Beiträge erstattet würden und nicht auch noch der Arbeitgeberanteil. Gut dass der Gesetzgeber da eine Bremse eingebaut hat.
Saboteuram 03.01.2015 | 13:30
Bestimmt nicht von Staatsgeldern! Gesetzgeber + Bremse: Was ist aber wenn sie morgen stirbt? Sozial-Solidarität hin und her... ich würde mich sehr ver...scht fühlen. ohne jedoch nach Serbien zurück zu kehren?
Und wovon würde sie dann in Deutschland ihren Lebensunterhalt bestreiten ? Von Vater Staat über die Grundsicherung/Alg II ? Denn die Erstattung wäre ja schnell aufgebraucht,zumal ja nur die eigenen Beiträge erstattet würden und nicht auch noch der Arbeitgeberanteil. Gut dass der Gesetzgeber da eine Bremse eingebaut hat.
Annaam 03.01.2015 | 13:29
Nein, wenn ein Anspruch auf Rente aus dem Versicherungsleben besteht - vergleiche Erläuterungen zum Antrag auf Beitragserstattung bei Aufenthalt im Inland http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Versicherte, die OHNE einen Anspruch auf Rente aus dem Versicherungsleben ausgeschieden sind, können sich die eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge erstatten lassen. Dies betrifft auch Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegen. Hier besteht unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Möglicheit der Beitragserstattung.
Annaam 03.01.2015 | 13:39
Das Solidaritätsprinzip beschreibt die Solidarität als grundlegendes Prinzip der Sozialversicherung. Dies bedeutet, dass ein Bürger nicht allein für sich verantwortlich ist, sondern sich die Mitglieder einer definierten Solidargemeinschaft gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren. ... es gibt Beitragszahler, die leider vor Rentenbeginn sterben oder Beitragszahler, die sehr, sehr alt werden ...
Saboteuram 03.01.2015 | 13:34
Danke Anna. :-)
Grokoam 03.01.2015 | 15:35
Und wovon würde sie dann in Deutschland ihren Lebensunterhalt bestreiten ? Von Vater Staat über die Grundsicherung/Alg II ? Denn die Erstattung wäre ja schnell aufgebraucht,zumal ja nur die eigenen Beiträge erstattet würden und nicht auch noch der Arbeitgeberanteil. Gut dass der Gesetzgeber da eine Bremse eingebaut hat.
???am 04.01.2015 | 17:26
Wenn die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt ist, gibt es keine Beitragserstattung, sondern Rente. Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Sozialversicherung. Falls jemand am ersten Arbeitstag nach seiner Schulausbildung vom Gerüst fällt und nicht mehr arbeiten kann, bekommt er Rente. Wenn jemand vor Bezug einer Rente verstirbt, bekommt er eben keine Rente mehr. Die eingezahlten Beiträge werden im Rahmen des Solidaritätsprinzips für die Rente des Gerüstabstürzers verwendet. Das ist bei Versicherungen fast immer so. Wenn Sie 60 Jahre in die Brandversicherung einzahlen, es aber bei Ihnen nie brennt, bekommen Sie die Beiträge auch nicht wieder zurück.
Falke63am 04.01.2015 | 18:07
Solange die Regelaltersgrenze nicht erreicht ist, wird an -fast-keinen Versicherten im Bundesgebiet eine Beitragserstattung genehmigt (außer bei Verbeamtung). Auch bei Rückkehr nach Serbien ist keine Erstattung möglich, da nach dem Sozialversicherungsabkommen eine grundsätzliche freiwillige Beitragszahlung möglich wäre. D.h. eine Beitragserstattung ist frühestens ab 65+4/5 Monate möglich, wenn keine 60 Kalendermonat Beitragszeiten vorliegen.
KSCam 04.01.2015 | 19:32
Ergänzung zu Falke63: Und da laut Ausgangsfrage die Dame seit 1977 - also seit über 35 Jahren versicherungspflichtig ist, gibt es in keinem Fall eine Erstattung. Klar, Sie könnte natürlich nach Afghanistan auswandern und Afghanin werden, oder Somalierin, oder Syrerin.....und sich die Beiträge am Besten auf die Volksbank Kabul oder Damaskus auszahlen lassen. :)
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