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Experten-Antwort

Rentenbeiträge rückwirkend storniert

von Dieter9816.12.2015 | 15:25
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Ich habe 2 Änderungsbescheide von der Arbeitsagentur erhalten. In denen werden nachträglich die Beiträge zur Rentenversicherung storniert. Laut Auskunft der Arbeitsagentur wäre dies auf Veranlassung der Rentenversicherung geschehen. Ich war einige Zeit arbeitslos und habe ( mit Unterbrechungen wegen Krankheit und KG Bezug ) ALG 1 bezogen. Vorher war ich mehrere Jahre selbständig ohne in RV eingezahlt zu haben. Aber freiwillig in Arbeitslosenversicherung. Bei der Antragstellung ALG1 wurde mir gesagt, dass dann trotzdem Rentenversicherungsbeiträge durch Arbeitsagentur gezahlt werden. Steht ja auch so in Merkblatt der DRV, entweder dort Antrag auf Pflichtversicherung stellen oder es wird gleich mit dem ALG 1 Antrag gemacht. Was ich damals in den Antrag angegeben habe weiss ich nicht mehr, da es Jan 2013 war ist der auch gelöscht. Meiner Erinnerung nach hat aber die Sachbearbeiterin mir angegeben, was ich ausfüllen sollte. Ich meine Pflichtversicherung wurde da beantragt. In den Bescheiden damals waren jedenfalls die Beiträge zur DRV angegeben. Auch in meinem Auszug der DRV zu den Rentenbeiträgen sind diese Zeiten als Pflichtversicherungsbeiträge aufgeführt. Das soll jetzt alles nicht mehr gelten ? Möglicherweise hat die Arbeitsagentur vergessen der DRV etwas zu melden ? Wenn solange ( fast 3 Jahre) angeblich Pflichtversicherung bestand und Beiträge gezahlt wurden, geniesst man da nicht Vertrauensschutz ? Wären in den Bescheiden die Beiträge zur DRV nicht angegeben gewesen, hätte ich natürlich direkt bei der DRV die Pflichtversicherung beantragt. Die Zahlung der Beiträge wurden aber von der Arbeitsagentur und DRV in allen Schreiben angegeben, so hielt ich es für in Ordnung . Gruss

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Dieter89,

die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit haben zur Verwaltungsvereinfachung vereinbart, dass im Falle der Bewilligung einer Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung auf eine förmliche Entscheidung über die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI verzichtet wird. Die Rentenversicherungsträger gehen daher bei Eingang der Entgeltmeldung für den Leistungsbezug stets davon aus, dass entweder Versicherungspflicht kraft Gesetzes bestand oder ein Antrag auf Versicherungspflicht gestellt wurde. Zu der von Ihnen beschriebenen Sachlage hätte es damit eigentlich gar nicht kommen dürfen.

Letztlich kann ich Ihnen nur empfehlen, dem Rat von „W*lfgang“ zu folgen und eine Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers zur Klärung des Sachverhalts aufzusuchen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

W*lfgangam 16.12.2015 | 20:54
Hallo Dieter98, eigentlich haben Sie hier alles niedergeschrieben, was Sie auch unmittelbar so der DRV im Hinblick auf die AfA-Bescheide mitteilen sollten. Was damals möglicherweise (fehl)gelaufen ist, kann hier keiner beurteilen/noch 'reparierende' Hinweise geben. Sie können auch die nächste Beratungsstelle aufsuchen und das dort weitergeben lassen - bringen Sie dann bitte den Ausdruck Ihrer Frage mit/verkürzt die Verständigung! :-) Gruß w.
Dieter98am 19.12.2015 | 08:09
Danke für die Info, werde das auch noch vortragen. Auf meinem 1. ALG1 Antrag steht bei Rentenversicherung handschriftlich vom Sachbearbeiter eingetragen : Pflicht ab (Datum Beginn ALG1 Bezug) Also müsste es klar sein, Meldung anscheinend irgendwie untergegangen oder nicht an RV gesandt.
Deutsche Rentenversicherung
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