Hallo Dieter89,
die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit haben zur Verwaltungsvereinfachung vereinbart, dass im Falle der Bewilligung einer Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung auf eine förmliche Entscheidung über die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI verzichtet wird. Die Rentenversicherungsträger gehen daher bei Eingang der Entgeltmeldung für den Leistungsbezug stets davon aus, dass entweder Versicherungspflicht kraft Gesetzes bestand oder ein Antrag auf Versicherungspflicht gestellt wurde. Zu der von Ihnen beschriebenen Sachlage hätte es damit eigentlich gar nicht kommen dürfen.
Letztlich kann ich Ihnen nur empfehlen, dem Rat von „W*lfgang“ zu folgen und eine Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers zur Klärung des Sachverhalts aufzusuchen.