Hallo Gu,
fraglich ist, wie lang Sie Ihren Urlaub planen.
Während der Zeiten einer Arbeitsunterbrechung ohne Arbeitsentgelt und ohne Entgeltersatzleistung, z. B. unbezahlter Urlaub, besteht nach § 7 Abs. 3 SGB IV das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis längstens bis zu einem Monat weiter. Die Beiträge aus dem konkret erzielten Arbeitsentgelt bis zur Arbeitsunterbrechung werden unter Berücksichtigung des vollen Entgeltabrechnungszeitraums berechnet. Bei der Entgeltmeldung ist das erzielte Arbeitsentgelt auf den gesamten Zeitraum (einschließlich der Arbeitsunterbrechung bis zu einem Monat) zu beziehen.
Erstreckt sich Ihr Urlaub über den Zeitraum von einem Monat hinaus, bleibt Ihnen die Zahlung von freiwilligen Beiträgen, damit keine Lücken im Versicherungsverlauf entstehen. Diese beantragen Sie bitte spätestens bis 31.03. des Folgejahres.
Bezüglich der Regelungen zum Fortbestand von Arbeitslosen- und Krankenversicherung fragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse sowie der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit nach.