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Rentenbeiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung

von Butzi08.06.2007 | 11:15
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Wenn ich die vorzeitige Rente z.B. ab 61 in Anspruch nehme (bin Jahrgang 48 und erfülle alle Voraussetzungen), kann man Rentenbeiträge zum Ausgleich der Rentenminderung von 14,4 % einzahlen. Bei mir würden sich ca. 200 € Minderung ergeben. Für eine Rente ab 62 mit 10,8 sind es dann ca. 160 €. Wie errechnen sich diese Beiträge ? Gibt es dafür eine Formel ?

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Formel erginbt sich aus den gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 187a SGB VI). Im Prinzip werden für den Ausgleich der Rentenminderung genauso viele Beiträge erhoben, wie Sie brauchen, um eine entsprechende monatliche Rentenanwartschaft zu erwerben. Annäherungsweise kann man allerdings sagen, dass zum Ausgleich einer Rentenminderung von mtl. 25 EUR ein Gegenwert von ca. 5000 EUR gezahlt werden muss. Das ist aber, wie bereits gesagt, nur ein Annäherungswert. Es kommt dabei insbesondere auf den Umfang der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente an. Genaue Werte können Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger erfragen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Sie vermischen hier etwas. Im Regelfall wird es so sein, dass Teile der aus Anlass der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlten Abfindung zur Ausgleichszahlung im Rahmen des § 187a Sozialgesetzbuch VI verwendet werden.

Insoweit waren diese Entgeltbestandteile - m.E. - steuerfrei, deshalb die Ausgleichszahlung rentabler.

Wie sich dies künftig entwickelt, kann und darf Ihnen das zuständige Finanzamt mitteilen - nicht ein Online Forum der gesetzlichen Rentenversicherung.

MfG

3 Antworten

lotscheram 08.06.2007 | 16:56
hallo Butzi, will Ihnen zunächst die Formel nennen, die ich bei meinen Berechnungen mit Erfolg anwende: (Umrechnungsfaktor des jeweiligen Jahres * geminderte Entgeltpunkte (EP)) dividiert durch den Zugangsfaktor. In einem Beispielfall für Sie geht die Person im Jahr 2007. Alter 64 Jahre, 12 Monate früher in Rente. Die Person hat ohne Minderung 45,0000 (EP) erzielt. Als geminderte (EP) ergeben sich (12*0,3) = 3,6%) von 45,0000 (EP) = 1,6200 (EP) entspricht 42,63€ West monatliche Minderung. Um die 12 Monate Minderung, die 1,6200 (EP) auszugleichen, müsste er nach meiner Formel ..9861,35 €.. hinblättern Grundsätzlich rechnet sich so etwas überhaupt nicht. Bei einer angenommenen Lebenserwartung von 84 Jahren, entspricht 240 Monate nach Rentenbeginn, kann er sich monatlich 55 € und mehr draufsatteln und kann stets über die Restsumme verfügen. Habe nur 2% Zinsen gerechnet, ohne Zinsezinsrechnung, Will dennoch nicht in Abrede stellen, das solche Zahlungen Sinn machen wenn: a) damit Anwartschaftszeiten erfüllt werden und man ohne sie keinen Rentenanspruch hätte oder, b) der Arbeitgeber Abfindungen zahlt und man evtl. wegen der Höhe ans Finanzamt dafür Steuern zu bezahlen hätte, da ist dann die Summe für die Ausgleichszahlung i.O. Usermeinung
Reginaam 08.06.2007 | 18:41
Grundsätzlich mein Rat: Wenn Sie nicht gerade im Lotto gewonnen haben lohnt sich das nicht. Und wenn Sie gerade den Jackpot geknackt haben, brauchen Sie die Minderung auch nicht wirklich mehr ausgleichen. Jetzt etwas ernster: Lassen Sie sich von Ihrem Rentenversicherungsträger dazu eine Berechnung erstellen. Fragen Sie schriftlich dort an, bitten Sie um eine Aufstellung und man wird Ihnen dann konkret für Ihren Sachverhalt antworten.
Beinam 17.08.2007 | 14:19
Ist es richtig, dass ab 2008 diese Ausgleichszahlungen in voller Höhe der Lohnsteuer unterliegen sollen, auch der Teil, der bisher nach dem "Hälfteprinzip" stzeuerfrei war?
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