Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenNach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass es sich bei Ihrer Psychotherapie um eine ambulante Maßnahme handelt, für deren Kosten die Krankenkasse zuständig ist. Hierfür kann keine rentenrechtliche Zeit anerkannt werden. Sollte es sich jedoch um eine Maßnahme eines anderen Trägers handeln und Sie von diesem Leistungen bekommen, dann teilen Sie uns dies bitte mit.
Da nach Ihren Angaben Ihre Tochter pflegebedürftig ist (Pflegestufe 1,2 oder 3?), besteht für Sie in der Rentenversicherung Versicherungspflicht, wenn Sie Ihre Tochter mindestens 14 Stunden wöchentlich zu Hause pflegen und Ihre Tochter Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung (z.B. Pflegegeld) hat. Die Versicherungspflicht ist ausgeschlossen, falls neben der Pflege mehr als 30 Stunden wöchentlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Pflegepersonen, die neben der Pflege arbeitslos sind.
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