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Rentenbeitrag-->pflegende Person?

von Constanze .v.d.Lohe08.02.2016 | 04:38
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Als Pflegende bei Person mit Pflegestufe II (21 Std.) möchte ich die Rentenbeiträge nutzen, da ich selbständig bin und nicht mehr als 30 Std. wöchentlich arbeite. Der Haken: wegen selbst genutzten Wohneigentums liess ich mich vor Jahren schon generell von der Rentenpflicht befreien. FRAGE : was geschieht nun bei einer Wiederanmeldung? Bin ich dann automatisch wieder pflichtversichert? Oder kann ich das wirklich nur so lange nutzen, wie diese Pflege andauert? Ich habe Bedenken, wenn ich das ggf. wieder beenden will oder weil die Pflegeperson wechselt, dass mich die RV dann quasi nicht wieder loslässt...? Das will ich auf jeden Fall vermeiden :-) Also wäre diese erneute und temporäre Mitgliedschaft ohne weitere Verpflichtung zu einer Weiterversicherung auf Freiwilligenbasis oder sollte ich lieber darauf verzichten? Vielen Dank in die Profirunde, die mir wärmstens empfohlen wurde! MFG!!

3 Antworten

Blublubliam 08.02.2016 | 11:03
Wegen selbst genutzten Wohneigentum einen Befreiungsantrag in der der Rentenversicherung stellen? Soetwas gibt es nicht! Dann könnte sich ja jeder Eigenheimbesitzer sich befreien lassen. Ist das realistisch?. Um Ihnen eine ausreichende Antwort geben zu können, sollten Sie schon konkret genug werden und mitteilen, auf welcher (wirklichen) Grundlage Sie sich befreien lassen haben. Wegen der selbständigen Tätigkeit - eine befristete Befreiung? Oder weil Sie Mitglied einem berufsständlichem Versorgungswerk sind (Anwalt, Architekt, Arzt,...)?
Herz1952am 08.02.2016 | 11:47
Blubluli, das könnte bei Selbständigen anders sein. Der Mietwert der selbst genutzten Wohnung könnte als Einnahme gewertet werden und deshalb bei der Rentenversicherung (womöglich freiwillig), als beitragspflichtig gewertet werden. Die wenigsten Eigenheimbesitzer sind selbständig. Außerdem haben viele auf die steuerliche Geltendmachung der abzugsfähigen Aufwendungen verzichtet und es wird dann auch dann kein geldwerter Vorteil versteuert.
Karleam 10.02.2016 | 08:03
Seit 1999 sind Selbständige versicherungspflichtig, wenn sie überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind (und keinen Arbeitnehmer haben). Wenn jemand schon vor 1999 selbständig war und durch dieses Gesetz ab 1999 versicherungpspflichtig wurde, konnte er sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen, wenn er belegen konnte, dass er bereits privat ausreichend für das Alter vorgesorgt hatte - z.B. wenn ausreichend Vermögen vorhanden war. Zum Vermögen zählten auch Grundstücke und Häuser. (§ 231 Abs. 5 Nr. 3a) Vermutlich meint Constanze diese Befreiung (???). Wenn das der Fall ist, dann gilt: die Befreiung bezog sich nur auf die selbständige Tätigkeit. Die Versicherungspflicht bei Pflege wird durch diese Befreiung nicht ausgeschlossen.
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