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Experten-Antwort

Rentenbeitragserstattung

von Gaby26.10.2024 | 08:43
399 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe eine Frage: Mein Mann war vom 01.09.1986 - 30.06.1991 in der freien Wirtschaft tätig. Dann ging er als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr und wurde 06.09.1991 Zeitsoldat und 1996 Berufssoldat. Bislang wurde gesagt, dass seine beitragspflichtige Zeit zum 05.09.91 endete (Ernennung Zeitsoldat) und er sich seine Rentenbeitrage nicht erstatten lassen kann (über 60 Monate). In einem Gespräch mit dem Generalzollamt wurde ihm nun mitgeteilt, dass der Berechnungszeitraum nicht mehr die Benennung zum Zeitsoldaten gilt, sondern der Eintritt in die Bundeswehr zählt. Somit würde er unter den 60 Monsten liegen und könnte sich seine Rentenbeiträge erstatten lassen. Ist das richtig? Vielen Dank im Voraus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Gaby, 

 

grundlegend ist hierfür entscheidend ob die allgemeine Wartezeit (60 Monate) erfüllt ist und ein entsprechender Anspruch auf die Regelaltersrente besteht. Sofern Sie eine schnelle Auskunft diesbezüglich benötigen sollten Sie Ihren Rentenversicherungsträger kontaktieren. 

 

Sofern eine Beitragserstattung möglich ist, ist es ratsam sich zu dem Thema beraten zu lassen. Alternativ kann ggf. eine freiwillige Beitragszahlung, um einen Anspruch auf die Regelaltersrente zu erlangen, für Sie attraktiver ist. 

 

Viele Grüße 

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung 

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4 Antworten

Bürgermeisteram 26.10.2024 | 08:56
Wenn das Generalzollamt der Meinung ist dass der Eintritt in die Bundeswehr zählt, stellen Sie einen Antrag auf Beitragsertattung und Sie werden dann erfahren ob erstattet wird oder nicht. Die Entscheidung der Rentenversicherung ist dann abzuwarten.
Frankam 26.10.2024 | 08:56
Eine andere Frage ist, ob eine Beitragserstattung überhaupt Sinn macht, wenn man ansonsten Anspruch auf Rentenzahlungen hat. Die damaligen Zahlungen werden sicher nicht verzinst ausgezahlt und sind durch die Inflation wenig wert.
RentenSeppam 26.10.2024 | 08:57
Die Zeit des Wehrdienstes bis zur Entscheidung, als Zeitsoldat weiterzudienen, bleibt als Beitragszeit in der RV bestehen, da hier Versicherungspflicht nach § 3 SBG VI besteht. Unabhängig davon, wie das der Dienstherr in einer möglichen späteren Pensionsberechnung zugrundeliegt. Somit ist keine Erstattung möglich.
Ultraam 28.10.2024 | 06:09
Mit "Berechnungszeitraum" meint das Grenzzollamt vermutlich die "ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten". Diese können auch Zeiträume vor der Verbeamtung einschließen. An den rentenrechtlichen Zeiten ändert das aber nichts.
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