Anspruch auf Beitragserstattung besteht, wenn die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen ist, keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung besteht und seit Wegfall der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate vergangen sind. Diese Voraussetzungen müssen bei der Antragstellung vorgelegen haben. Türkische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei haben normalerweise kein Recht zur freiwilligen Versicherung in Deutschland. Ausnahme: Sie haben eine freiwillige Beitragszahlung in der deutschen Rentenversicherung bereits vor dem 01.04.1987 begonnen. Zuständig für die Durchführung des Deutsch-Türkischen Abkommens ist die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, Wittelsbacherring 11, 95444 Bayreuth.