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Rentenbeitragsrückerstattung möglich?

von Pumu09.11.2008 | 18:27
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo meine türkischen Schwiegereltern haben beide über 15 Jahre in Deutschland gearbeitet und sind dann wieder zurück in die Heimat.Haben sie Rückerstattung der eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge? MfG Pumu

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Anspruch auf Beitragserstattung besteht, wenn die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen ist, keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung besteht und seit Wegfall der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate vergangen sind. Diese Voraussetzungen müssen bei der Antragstellung vorgelegen haben. Türkische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei haben normalerweise kein Recht zur freiwilligen Versicherung in Deutschland. Ausnahme: Sie haben eine freiwillige Beitragszahlung in der deutschen Rentenversicherung bereits vor dem 01.04.1987 begonnen. Zuständig für die Durchführung des Deutsch-Türkischen Abkommens ist die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, Wittelsbacherring 11, 95444 Bayreuth.

6 Antworten

Schiko.am 09.11.2008 | 21:30
Meine nein ,sie sind auf gedeih und verderb verurteilt zu gegebener zeit die rente nach deutschem recht zu be- anspruchen. Bedenken sie dabei, bei einer Rückzahlung sind die AG. bei- träge verloren. MfG.
-_-am 09.11.2008 | 20:34
Lesen Sie dazu in der Broschüre unter: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_7130/SharedDoc… Die Zuständigkeiten finden Sie unter: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Keith Moonam 10.11.2008 | 07:07
Sie können Ihre Beiträge zur deutschen Rentenversiche-rung erstattet bekommen, wenn die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung seit mindestens 24 Monaten entfallen ist und Sie sich auch nicht freiwillig versichern dürfen. Diese Vorschrift gilt nach dem deutsch-türkischen Abkommen nur für Türken. Die Beiträge können nur erstattet werden, wenn Sie Deutschland verlassen haben und außerhalb der EU wohnen. Zuständige Verbindungsanstalt ist die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern in Bayreuth.
Und...am 10.11.2008 | 07:37
Das Entfallen der Rentenversicherungspflicht seit mind. 24 Monaten gilt auch für die Rentenversicherungspflicht in der türkischen Rentenversicherung...
Schiko.am 10.11.2008 | 07:45
Vielen dank für die aufklären- den worte. Die klingt viel besser als der satz"sie liegen vollkommen daneben" MfG.
Unbekanntam 10.11.2008 | 20:37
Hallo Pumu, grundsätzlich ja. Aber ich wette mit Ihnen, dass Ihre Schwiegereltern schon längst den Beitrag haben erstatten lassen. Ich hatte noch nie einen der das bei der Rückkehr vergessen hatte.
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