Ihre-Vorsorge Logo
Zurück

Rentenbeitrgspflicht

von Sonja II13.02.2011 | 04:30
1493 Ansichten
1 Antworten
Ich war während zwei Jahren als Büro-Aushilfe im kaufmännischen Bereich eines Bildungsträgers tätig. Ich hatte aber zwei Dienstleistungsverträge jeweils für ein Jahr, in dem stand, dass ich als Lehrkraft arbeite, obwohl ich dafür überhaupt nicht qualifiziert war und nicht die erforderliche Ausbildung hatte. Muss ich dafür Rentenbeiträge bezahlen?

1 Antworten

-_-am 13.02.2011 | 15:12
:P Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB 6 sind nach § 190a SGB 6 verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. Wenn Sie zwar einen Vertrag als Lehrkraft hatten, tatsächlich aber gar nicht als solche eingesetzt worden sind, fallen Sie auch nicht unter § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB 6. Hat der Arbeitgeber Sie als Büro-Aushilfe im kaufmännischen Bereich nicht zur Sozialversicherung angemeldet, liegt Schwarzarbeit vor. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen zunächst an die Krankenkasse. Die Entscheidung über das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses i. S. von § 7 SGB 4 obliegt grundsätzlich der Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (§ 28h Abs. 2 SGB 4). Soweit ausschließlich die Frage zu klären ist, ob eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt, für eine selbständige Tätigkeit also kein Raum besteht, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Um den Beteiligten Rechtssicherheit darüber zu verschaffen, ob sie selbständig tätig oder abhängig beschäftigt sind, besteht für objektive Zweifelsfälle nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB 4 die Möglichkeit der verbindlichen Statusklärung. Für die Durchführung dieser Statusklärungsverfahren ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Beteiligte, die eine Statusfeststellung beantragen können, sind die Vertragspartner (z. B. Auftragnehmer und Auftraggeber). Für die im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB 4 erforderliche Prüfung, ob eine abhängige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB 4 vorliegt und deshalb Versicherungspflicht als Arbeitnehmer besteht, haben die Beteiligten einen Antrag auszufüllen (Bundeseinheitlicher Vordruck V027, Erläuterungen V028 ). Die Verwendung des Antrags ist notwendig und geboten, damit das Gesamtbild der Tätigkeit ermittelt werden kann und weitgehend sichergestellt ist, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Kriterien einheitlich erhoben werden. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo… http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo…
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Time
6 Minuten

Eine sichere Rente, die jedoch ab 2032 abgekoppelt von den Löhnen steigt, und möglicherweise drei Gruppen von Rentnern: Was die Reform den Ruheständlern konkret bringt.

Time
8 Minuten

Wer die Rente schon zum Greifen nahe hat, kann beruhigt planen: Eine Tabelle und konkrete Beispiele zeigen, mit welchen Änderungen jeder einzelne Jahrgang rechnen kann.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026