Hallo TB,
bei der von Ihnen genannten Konstellation ist die Erhöhung der Altersrente tatsächlich auf den Zugangsfaktor zurück zu führen. Sie haben zwar richtig festgestellt, dass im Normalfall der Rentenabschlag (=Minderung des Zugangsfaktors) auch für die Altersrente erhalten bleibt. Es gibt aber eine Regelung, dass der Zugangsfaktor wieder (teilweise) erhöht wird, wenn eine Rente nicht vorzeitig in Anspruch genommen wird (§ 77 Abs. 3 SGB VI).
Dazu kommt es jedoch nur in seltenen Fallgestaltungen: Der EM-Rentenbezieher muss Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 60. Lebensjahr haben und diese auch zu diesem Zeitpunkt beantragen. Das geht nur bei Geburt vor dem 17.11.1950 und bereits bestehender Schwerbehinderung oder Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit am 16.11.2000.
Im Zweifel sollte man sich ausführlich in einer unserer BEratungsstellen dazu informieren lassen.