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Experten-Antwort

Rentenberechnung Arbeitgeberbetrag

von Hallo01.10.2017 | 19:35
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15 Antworten

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Hallo wird bei der Rentenberechnung der Gesamtbruttolohn herangezogen ( einschließlich Arbeitgeberanteil) , oder die 50% Arbeitgeberanteil abgezogen ? Also die tatsächliche Lohnsumme reduziert ? Danke für Ihre Antwort

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

für die Rentenberechnung wird das sozialversicherungspflichtige Gesamtbruttoarbeitsentgelt herangezogen.

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14 Antworten

KSCam 01.10.2017 | 20:26
Das Gesamtbrutto ist wichtig, genau das steht ja auch im Versicherungsverlauf.
Fastrentneram 01.10.2017 | 20:28
Der Rentenberechnung liegt immmer der Bruttolohn (Arbeitgeber- u. Arbeitnehmeranteil) zu Grunde!
Halloam 01.10.2017 | 23:54
Hallo Danke KSC und Fastrentner. Ich war der Meinung irgendwo gelesen zu haben, dass bei der Berechnung / Rentenpunkte vom Brutto des Lohnes / Gehalt der Arbeitgeberbeitrag nicht zur Berechnung herangezogen wird. War wohl ein Irrtum. Danke MfG
Eddie, der Buchhalteram 02.10.2017 | 14:57
Servus Hallo, Die Beantwortung ihrer Fragestellung wurde durchweg einzeilig, sehr verkürzt, sowie teilweise widersprüchlich und falsch dargestellt. Daher folgende nachvollziehbare Ergänzung, weil offensichtlich ein Missverständnis sonst manifestiert bleibt. Der Bruttolohn, der z.B. bei der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung eines Arbeitnehmers ausgewiesen wird, ist die Ausgangsbasis zur Berechnung der Sozialabgaben (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung). Was dann nach Abzug derer (und abzüglich der Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer) überwiesen wird ist bekanntlich der Nettolohn, worüber der Arbeitnehmer verfügen kann, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Arbeitgeber muss über den ausgewiesenen Bruttolohn hinaus zusätzlich für den Arbeitnehmer Sozialabgaben für Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung abführen. Die Basis bildet auch hier wiederum der Bruttolohn des Arbeitnehmers, jedoch werden diese Beträge dem Arbeitnehmer nirgends persönlich zugerechnet. Zum besseren Verständnis wird es an folgendem Beispiel veranschaulicht. Arbeitnehmer Justin (konfessionslos, ledig, kinderlos, Steuerklasse I, 40-Stunden-Arbeitswoche) stehen lt. Arbeitsvertrag 2000 Euro Bruttolohn für die Erbringung seiner Arbeitsleistung bei Arbeitgeber Schlüsseldienst zu. Der Arbeitgeber behält von dem Bruttolohn in Höhe von 2000 Euro folgende Beträge ein: für Krankenversicherung 168,00 für Pflegeversicherung 30,50 für Arbeitslosenversicherung 30,00 für Rentenversicherung 187,00 Summe Sozialabgaben AN = 415,50 für Lohnsteuer 190,66 für Solidaritätszuschlag 10,48 Summe Steuern AN = 201,14 Gesamtabzüge AN = 616,64 Abgabenlast AN = 30,83% Stundenlohn brutto = 11,49 Euro Stundenlohn netto = 7,95 Euro Justin erhält bei Fälligkeit den Nettolohn in Höhe von 1383,36 Euro auf sein Konto überwiesen. Arbeitgeber Schlüsseldienst muss über die 415,50 Euro hinaus, die er bereits von Justin´s Bruttolohn einbehalten hat, noch folgende Beiträge zusätzlich für Arbeitnehmer Justin an den Sozialversicherungsträger überweisen: für Krankenversicherung 146,00 für Pflegeversicherung 25,50 für Arbeitslosenversicherung 30,00 für U1 Lohnfortzahlungsumlage 78,00 für U2 Mutterschaftsumlage 9,20 für U3 Insolvenzgeldumlage 1,80 für Rentenversicherung 187,00 Summe Arbeitgeberlastanteil = 477,50 In Summe hat der Arbeitgeber Schlüsseldienst für Arbeitnehmer Justin einen monatlichen Gesamtlohnaufwand von 2477,50 einzuplanen und abzusichern, abgesehen von weiteren Aufwendungen, wie z.B. für die Berufsgenossenschaft. Sinnvollerweise könnte man diesen Betrag auch als ArbeitGEBERbrutto bezeichnen. Auf der Lohnabrechnung von Justin hingegen steht dann nur das ArbeitNEHMERbrutto. Schaut Justin später genau auf seinen Rentenversicherungsverlauf kann er erkennen, dass als Jahresbruttolohn 24000 Euro (also lediglich monatlich 2000 Bruttolohn) zur Berechnung seiner späteren Rente herangezogen werden. Justin (geb.1985) könnte im Alter von 67 (im Jahre 2052 nach 50 Arbeitsjahren, nach heutigem Erkenntnisstand und Gesetzeslage) theoretisch eine Altersrente von 804,48 Euro brutto bzw. 715,99 Euro verfügbare Nettorente erhalten, wenn ihm nichts dazwischen kommt, und unterstellt, dass der Bruttolohn von monatlich 2000 Euro konstant bleiben würde. FAZIT: der Arbeitgeberanteil, der auf Justin´s konkreten Bruttolohn fußt, wird nirgendwo Justin zugerechnet, weder bei der Krankenkasse noch bei der Rentenversicherung. Demzufolge kann Justin auch gegebenenfalls keine höheren Geldansprüche in Form von Lohnersatzleistungen erwarten, weder bei etwaigem Krankengeld-, Arbeitslosengeld-, noch beim Rentenbezug. Anmerkung: Jeder Arbeitgeber muss sämtliche Lohnkostenbestandteile kalkulieren und einpreisen. Auch dem Arbeitnehmer sollte ein Recht auf Transparenz der Geldflüsse, sowie ein zumutbares, lebensauskömmliches Einkommen (egal in welcher Lebensphase) zugestanden werden.
bertlam 02.10.2017 | 15:09
Zitat von Eddie, der Buchhalter anzeigenausblenden
Eddie, der Buchhalter schrieb

Servus Hallo,

Die Beantwortung ihrer Fragestellung wurde durchweg einzeilig, sehr verkürzt, sowie teilweise widersprüchlich und falsch dargestellt. Daher folgende nachvollziehbare Ergänzung, weil offensichtlich ein Missverständnis sonst manifestiert bleibt.

Der Bruttolohn, der z.B. bei der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung eines Arbeitnehmers ausgewiesen wird, ist die Ausgangsbasis zur Berechnung der Sozialabgaben (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung).

Was dann nach Abzug derer (und abzüglich der Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer) überwiesen wird ist bekanntlich der Nettolohn, worüber der Arbeitnehmer verfügen kann, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Der Arbeitgeber muss über den ausgewiesenen Bruttolohn hinaus zusätzlich für den Arbeitnehmer Sozialabgaben für Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung abführen.

Die Basis bildet auch hier wiederum der Bruttolohn des Arbeitnehmers, jedoch werden diese Beträge dem Arbeitnehmer nirgends persönlich zugerechnet.

Zum besseren Verständnis wird es an folgendem Beispiel veranschaulicht.

Arbeitnehmer Justin (konfessionslos, ledig, kinderlos, Steuerklasse I, 40-Stunden-Arbeitswoche) stehen lt. Arbeitsvertrag 2000 Euro Bruttolohn für die Erbringung seiner Arbeitsleistung bei Arbeitgeber Schlüsseldienst zu.

Der Arbeitgeber behält von dem Bruttolohn in Höhe von 2000 Euro folgende Beträge ein:

für Krankenversicherung 168,00

für Pflegeversicherung 30,50

für Arbeitslosenversicherung 30,00

für Rentenversicherung 187,00

Summe Sozialabgaben AN = 415,50

für Lohnsteuer 190,66

für Solidaritätszuschlag 10,48

Summe Steuern AN = 201,14

Gesamtabzüge AN = 616,64

Abgabenlast AN = 30,83%

Stundenlohn brutto = 11,49 Euro

Stundenlohn netto = 7,95 Euro

Justin erhält bei Fälligkeit den Nettolohn in Höhe von 1383,36 Euro auf sein Konto überwiesen.

Arbeitgeber Schlüsseldienst muss über die 415,50 Euro hinaus, die er bereits von Justin´s Bruttolohn einbehalten hat, noch folgende Beiträge zusätzlich für Arbeitnehmer Justin an den Sozialversicherungsträger überweisen:

für Krankenversicherung 146,00

für Pflegeversicherung 25,50

für Arbeitslosenversicherung 30,00

für U1 Lohnfortzahlungsumlage 78,00

für U2 Mutterschaftsumlage 9,20

für U3 Insolvenzgeldumlage 1,80

für Rentenversicherung 187,00

Summe Arbeitgeberlastanteil = 477,50

In Summe hat der Arbeitgeber Schlüsseldienst für Arbeitnehmer Justin einen monatlichen Gesamtlohnaufwand von 2477,50 einzuplanen und abzusichern, abgesehen von weiteren Aufwendungen, wie z.B. für die Berufsgenossenschaft. Sinnvollerweise könnte man diesen Betrag auch als ArbeitGEBERbrutto bezeichnen.

Auf der Lohnabrechnung von Justin hingegen steht dann nur das ArbeitNEHMERbrutto.

Schaut Justin später genau auf seinen Rentenversicherungsverlauf kann er erkennen, dass als Jahresbruttolohn 24000 Euro (also lediglich monatlich 2000 Bruttolohn) zur Berechnung seiner späteren Rente herangezogen werden.

Justin (geb.1985) könnte im Alter von 67 (im Jahre 2052 nach 50 Arbeitsjahren, nach heutigem Erkenntnisstand und Gesetzeslage) theoretisch eine Altersrente von 804,48 Euro brutto bzw. 715,99 Euro verfügbare Nettorente erhalten, wenn ihm nichts dazwischen kommt, und unterstellt, dass der Bruttolohn von monatlich 2000 Euro konstant bleiben würde.

FAZIT: der Arbeitgeberanteil, der auf Justin´s konkreten Bruttolohn fußt, wird nirgendwo Justin zugerechnet, weder bei der Krankenkasse noch bei der Rentenversicherung.

Demzufolge kann Justin auch gegebenenfalls keine höheren Geldansprüche in Form von Lohnersatzleistungen erwarten, weder bei etwaigem Krankengeld-, Arbeitslosengeld-, noch beim Rentenbezug.

Anmerkung:

Jeder Arbeitgeber muss sämtliche Lohnkostenbestandteile kalkulieren und einpreisen.

Auch dem Arbeitnehmer sollte ein Recht auf Transparenz der Geldflüsse, sowie ein zumutbares, lebensauskömmliches Einkommen (egal in welcher Lebensphase) zugestanden werden.

Hallo Sehr gute Darstellung und Berichtigung Grüsse
Pingeligam 02.10.2017 | 15:38
Zitat von Eddie, der Buchhalter anzeigenausblenden
Eddie, der Buchhalter schrieb

Servus Hallo,

Die Beantwortung ihrer Fragestellung wurde durchweg einzeilig, sehr verkürzt, sowie teilweise widersprüchlich und falsch dargestellt. Daher folgende nachvollziehbare Ergänzung, weil offensichtlich ein Missverständnis sonst manifestiert bleibt.

Der Bruttolohn, der z.B. bei der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung eines Arbeitnehmers ausgewiesen wird, ist die Ausgangsbasis zur Berechnung der Sozialabgaben (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung).

Was dann nach Abzug derer (und abzüglich der Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer) überwiesen wird ist bekanntlich der Nettolohn, worüber der Arbeitnehmer verfügen kann, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Der Arbeitgeber muss über den ausgewiesenen Bruttolohn hinaus zusätzlich für den Arbeitnehmer Sozialabgaben für Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung abführen.

Die Basis bildet auch hier wiederum der Bruttolohn des Arbeitnehmers, jedoch werden diese Beträge dem Arbeitnehmer nirgends persönlich zugerechnet.

Zum besseren Verständnis wird es an folgendem Beispiel veranschaulicht.

Arbeitnehmer Justin (konfessionslos, ledig, kinderlos, Steuerklasse I, 40-Stunden-Arbeitswoche) stehen lt. Arbeitsvertrag 2000 Euro Bruttolohn für die Erbringung seiner Arbeitsleistung bei Arbeitgeber Schlüsseldienst zu.

Der Arbeitgeber behält von dem Bruttolohn in Höhe von 2000 Euro folgende Beträge ein:

für Krankenversicherung 168,00

für Pflegeversicherung 30,50

für Arbeitslosenversicherung 30,00

für Rentenversicherung 187,00

Summe Sozialabgaben AN = 415,50

für Lohnsteuer 190,66

für Solidaritätszuschlag 10,48

Summe Steuern AN = 201,14

Gesamtabzüge AN = 616,64

Abgabenlast AN = 30,83%

Stundenlohn brutto = 11,49 Euro

Stundenlohn netto = 7,95 Euro

Justin erhält bei Fälligkeit den Nettolohn in Höhe von 1383,36 Euro auf sein Konto überwiesen.

Arbeitgeber Schlüsseldienst muss über die 415,50 Euro hinaus, die er bereits von Justin´s Bruttolohn einbehalten hat, noch folgende Beiträge zusätzlich für Arbeitnehmer Justin an den Sozialversicherungsträger überweisen:

für Krankenversicherung 146,00

für Pflegeversicherung 25,50

für Arbeitslosenversicherung 30,00

für U1 Lohnfortzahlungsumlage 78,00

für U2 Mutterschaftsumlage 9,20

für U3 Insolvenzgeldumlage 1,80

für Rentenversicherung 187,00

Summe Arbeitgeberlastanteil = 477,50

In Summe hat der Arbeitgeber Schlüsseldienst für Arbeitnehmer Justin einen monatlichen Gesamtlohnaufwand von 2477,50 einzuplanen und abzusichern, abgesehen von weiteren Aufwendungen, wie z.B. für die Berufsgenossenschaft. Sinnvollerweise könnte man diesen Betrag auch als ArbeitGEBERbrutto bezeichnen.

Auf der Lohnabrechnung von Justin hingegen steht dann nur das ArbeitNEHMERbrutto.

Schaut Justin später genau auf seinen Rentenversicherungsverlauf kann er erkennen, dass als Jahresbruttolohn 24000 Euro (also lediglich monatlich 2000 Bruttolohn) zur Berechnung seiner späteren Rente herangezogen werden.

Justin (geb.1985) könnte im Alter von 67 (im Jahre 2052 nach 50 Arbeitsjahren, nach heutigem Erkenntnisstand und Gesetzeslage) theoretisch eine Altersrente von 804,48 Euro brutto bzw. 715,99 Euro verfügbare Nettorente erhalten, wenn ihm nichts dazwischen kommt, und unterstellt, dass der Bruttolohn von monatlich 2000 Euro konstant bleiben würde.

FAZIT: der Arbeitgeberanteil, der auf Justin´s konkreten Bruttolohn fußt, wird nirgendwo Justin zugerechnet, weder bei der Krankenkasse noch bei der Rentenversicherung.

Demzufolge kann Justin auch gegebenenfalls keine höheren Geldansprüche in Form von Lohnersatzleistungen erwarten, weder bei etwaigem Krankengeld-, Arbeitslosengeld-, noch beim Rentenbezug.

Anmerkung:

Jeder Arbeitgeber muss sämtliche Lohnkostenbestandteile kalkulieren und einpreisen.

Auch dem Arbeitnehmer sollte ein Recht auf Transparenz der Geldflüsse, sowie ein zumutbares, lebensauskömmliches Einkommen (egal in welcher Lebensphase) zugestanden werden.

Warum einfach, wenn man es auch schwierig erklären kann und damit sein Wissensspektrum der Welt mitteilen kann? Mir haben die ersten Antworten ausgereicht. Kann auch jeder in seinem Versicherungsverlauf der Rentenversicherung nachlesen, was als Bruttoeinkommen gemeldet wurde.
Franz Josefam 02.10.2017 | 19:07
wirres Zeug.....
Warum einfach, wenn man es auch schwierig erklären kann und damit sein Wissensspektrum der Welt mitteilen kann?
Welches Wissenspektrum? Diese "Weisheiten" wurden bestimmt irgendwo abgekupfert. Copy und Paste machts möglich....
Halloam 03.10.2017 | 08:55
Hallo ist es also doch so, um es einfacher zu beschreiben, Das tatsächliche Gesamtbruttoeinkomme ( welches ja auch versteuert werden muss ? ) mindert sich um den Aufwand der Zuzahlung des Arbeitgebers. Wird also die Rente nicht vom tatsächlichen Bruttoverdienst berechnet. Sondern um den Arbeitgeberanteil mit allen Auwendungen gemindert. ! Ich werde das Ganze in Ruhe versuchen zu begreifen. Danke
Halloam 03.10.2017 | 09:06
Der tatsächlich ausgewiesene Bruttolohn, wird als doch um den Arbeitgeberanteil bei der Berechnung der Rente gekürzt. Also wird schon bei der Berechnung der Rentenpunkte ein Arbeitnehmer der ausgwiesene Gesamtbrutto Lohn um den Arbeitgeberanteil ( auch um den Betrag etwa 50% des Rentenzuschusses ) gekürzt. Warum fällt es der Rentenkasse denn so schwer, dies offen zu nennen ? Fair ist das nicht. MfG
KSCam 03.10.2017 | 10:48
Jetzt schaffen es wieder einige Nörgler aus einer sonnenklaren Frage mit kurzer, eindeutiger und richtiger Antwort "der Bruttolohn zählt" ein Fass aufzumachen und eine Podiumsdiskussion vom Zaun zu brechen. Und damit verwirrt man die Fragesteller - Ziel komplett erreicht
Genervteram 03.10.2017 | 10:41
Zitat von Hallo anzeigenausblenden
Hallo, für die Rentenberechnung wird das sozialversicherungspflichtige Gesamtbruttoarbeitsentgelt herangezogen.
Nur damit auch Sie es begreifen! Alles Handeln der DRV richtet sich nach gesetzlichen Gundlagen, die von der Politik und nicht der Rentenversicherung vorgegeben werden. Sie richten die Kritik also an die falsche Stelle, soweit die DRV sich an die Gesetze hält. Haben Sie und andere die sich hier im Forum über „angebliche“ Ungerechtigkeiten beschweren das jetzt verstanden?
Halloam 03.10.2017 | 11:18
Hallo von Genervter was Gesetze aussagen ist das eine und dass die DRV danach handeln muss keine Frage, warum ist es der DRV und auch Ihnen nicht möglich, klar zu sagen, der Arbeitgeberzuschuss 50% zur Rente ist bei der Rentenberechnung für den Versicherten nicht in der Berechnung Rentenpunkte und Höhe der Rente enthalten. Dem Versicherten sollte dies klar gesagt werden. Was soll da ein Fass sein. MfG
W*lfgangam 03.10.2017 | 13:54
Zitat von Hallo anzeigenausblenden
Hallo Hallo, was klammern Sie sich an diesen 'Arbeitgeberzuschuss zur Rente'? Dieser Beitrag - wie allen anderen Abgaben des AG auch (von Eddi, dem Buchhalter bereits eindrucksvoll dargestellt) - ist eine Zwangsabgabe in die DRV ...schon gar nicht für _Ihre_ Rente, sondern um diese Sozialkassen solidarisch am Laufen zu halten, damit die heutigen Rentner davon leben können. So glauben doch wohl nicht allen Ernstes, dass auch nur Ihr Beitrag irgendwas zur Höhe Ihrer Rente beiträgt? ...dann hätten Sie die letzten 60 Jahre zur Rentenberechnung komplett verschlafen. Ob für Sie aktuell ein 1/2 Beitragssatz von 9,35 oder vielleicht mal 12,5 % gilt/und der AG die 2. Hälfte oben drauf packt, hat null Auswirkungen auf Ihre Rente. Sie erhalten für den 'AG-Zuschuss zur Ihrer KV' ja auch nicht ein doppeltes Ärzte-Team, sie bleiben weiterhin nur einfacher Kassenpatient: https://www.youtube.com/watch?v=0JwYd1lStyU ;-) In Ihrem Versicherungsverlauf finden Sie das für die Berechnung der Rente maßgebende RV-Brutto. Vergleichen Sie das nicht mit dem LSt-Brutto, dem AV-, dem KV- und dem BAV-Brutto, sonst geraten Sie endgültig in die Mühlen der Gesetze. Gruß w.
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