Hallo PK,
die Durchschnittsverdienste sind allgemeingültige Durchschnittsverdienste. Die Ost-Entgelte werden vor einem Vergleich mit diesem Durchschnittsverdienst aufgewertet (Anl. 10 zum SGB VI).
Mischrentenfälle, also z.T. Entgeltpunkte (West) a 28,14 Euro und z.T Entgeltpunkte (Ost) a 25,74 Euro sind möglich und nicht ungewöhnlich.
Die Bewertung der Kinderjahre orientiert sich am Wohnort der Antragstellenden Person. Wohnte die Person während der Erziehung im Beitrittsgebiet, dann Kinderjahre (Ost), wohnte die Person während der Erziehung in den alten Länder, dann Entgeltpunkte (West). Auch hier kann sich während der Erziehung eines Kindes der Wert von Ost nach West (oder umgekehrt) verändern, z.B. durch Umzug.