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Experten-Antwort

Rentenbescheid

von Patrick09.09.2011 | 16:50
1783 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, ich habe vor einigen Wochen einen Rentenversicherungsverlauf angefordert. Dieser ist eigentlich relativ komplett, bis auf meine Schulzeiten ab dem 17 Lebensjahr. Ich wollte mich um diese nachreichung in naher zukunft kümmern. Heute bekam ich auf einmal ein schreiben das alle Zeiten bis 31.12.2994 verbindlich festgesetzt worden sind. Warum wurde dies gemacht? Ich will noch meine Schulzeit davor nachtragen lassen. Ist dies noch möglich?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Patrick,

Sie können jederzeit einen Antrag auf Überprüfung Ihres Versicherungskontos stellen (auch nach Erhalt eines sogenannten Feststellungsbescheides). Sie haben somit immer die Möglichkeit noch Versicherungsunterlagen nachträglich einzureichen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Patrickam 09.09.2011 | 16:51
ich meine natürlich 31.12.2004 ;))
KSCam 09.09.2011 | 16:59
Ja das können Sie immer noch machen, notfalls auch erst mit dem Rentenantrag. Für den Nachtrag von Zeiten gibt es keinerlei Fristen. Sie benötigen dazu ein Zeugnis oder eine Schulbescheinigung. Das senden Sie der DRV zu und dann werden die Zeiten zugespeichert.
Patrickam 09.09.2011 | 17:00
Da bin ich erleichert :). Danke. Warum denn dann dieses Schreiben. Das hört sich so an als ob ich nichts mehr ändern kann.
-_-am 09.09.2011 | 22:53
Sie haben nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist auf den Versicherungsverlauf geantwortet. Das muss dann doch auch schon eher ein paar Monate, als ein paar Wochen her gewesen sein. § 149 Abs. 5 SGB 6: Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__149.html
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