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Experten-Antwort

Rentenbescheid ab 01.01.2011

von Hajco19.04.2011 | 16:44
4890 Ansichten
8 Antworten

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Frage: Erstellt die DRV einen Rentenbescheid gültig ab 01.01.2011 unter Berücksichtigung der GKV-Beitragserhöhung auf 15,5% Will die ergänzende Grusi - oder Kontoauszüge - ist aber ein Online Konto ohne Papierauszüge

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.04.2011 | 07:35

Hallo Hajco,

wie bereits mehrfach zutreffend ausgeführt wurde, bedingt die Beitzragssatzänderung der KV keine erneute Bescheiderteilung. Vom Rentenversicherungsträger können Sie immer eine Rentenbezugsbescheinigung anfordern.

7 Antworten

KSCam 19.04.2011 | 16:50
Entweder Sie drucken sich Ihre Kontoauszüge aus (ja, ja sowas geht auch beim online Konto :)) oder Sie lassen sich vom RV Träger eine Rentenbezugsbescheinigung zuschicken.
-_-am 19.04.2011 | 17:32
Zitat von Hajco anzeigen
Nach § 255 Abs. 1 Satz 2 SGB 5 bedarf es bei einer Änderung des Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung keiner Bescheiderteilung: "Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich." Das sollten auch Sozialämter oder Träger der Grundsicherung wissen. Im Rahmen des Kontoauszugsverfahrens wird die Änderung auf dem Kontoauszug angegeben. Die Kopie des Kontoauszugs reicht als Nachweis aus, da der neue Beitragssatz den Sachbearbeitungen bekannt ist. Einen Nachweis können Sie dennoch jederzeit bei Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten. Die Auskunfts- und Beratungsstellen stellen die Bescheinigung sofort aus. Wenn Sie den Weg sparen möchten, entweder telefonisch oder online anfordern unter https://sec.deutsche-rentenversicherung.de/internet/deutsche-ren…
Hajcoam 19.04.2011 | 17:56
vielen Dank - so habe ich es gemacht - Rentenbescheid über den link: https://sec.deutsche-rentenversicherung.de/internet/deutsche-ren… angefordert mit Dank, Hajco
Hajcoam 19.04.2011 | 18:01
Entweder Sie drucken sich Ihre Kontoauszüge aus (ja, ja sowas geht auch beim online Konto :)) wollte mir den in Programmen wie OCR Fine Reader etc. enthaltenen Ärger ersparen - habe den link zur DRV genutzt u. dort den offiziellen Bescheid erbeten. Gruß Hajco
Hajcoam 20.04.2011 | 03:40
"Nach § 255 Abs. 1 Satz 2 SGB 5 bedarf es bei einer Änderung des Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung keiner Bescheiderteilung: "Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich." Das sollten auch Sozialämter oder Träger der Grundsicherung wissen. Im Rahmen des Kontoauszugsverfahrens wird die Änderung auf dem Kontoauszug angegeben. Die Kopie des Kontoauszugs reicht als Nachweis aus, da der neue Beitragssatz den Sachbearbeitungen bekannt ist. Einen Nachweis können Sie dennoch jederzeit bei Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten. Die Auskunfts- und Beratungsstellen stellen die Bescheinigung sofort aus." Dazu bitte noch die Frage nach dem: Rentenauskunftsverfahren ( da wird die Rente elektronisch übermittelt) Wie erfahre ich nun ob meine "Grundsicherungszahlstelle" in Hagen/Westf. daran teilnimmt? - Ich hoffe, dass der Hintergrund meiner Frage erkennbar ist ? ;-) Dank & Gruß Hajco
-_-am 20.04.2011 | 17:23
Zitat von Hajco anzeigen
- Datenabgleich mit Rentenversicherungsträger: Zur Vermeidung des Sozialleistungsmissbrauchs können Daten der Sozialämter in Form von Anfrage- und Antwortsätzen mit der Deutschen Rentenversicherung in Würzburg ausgetauscht werden. Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) Berner Str. 1 97084 Würzburg Tel.: 0931 / 6002-252 Fax: 0931 / 6002-203 E-Mail: dsrv-dav@drv-wbg.de DSRV-Wuerzburg@drv-wbg.de - Rentenauskunftsverfahren: Informationen zu den mit dem DV-Verfahren angemeldeten Renten werden von der Deutschen Post AG automatisch über die Landesversorgungsämter und die Regionalen Rechenzentren an die betreffenden Dienststellen weitergegeben. Adresse des Renten Service: Deutsche Post AG Niederlassung Renten Service 13497 Berlin Tel. 01 80 3 12 45 78 (0,09 €/Min dt. Festnetz; max. 0,42 €/min aus dt. Mobilfunknetzen) Internet-Adresse: www.rentenservice.de http://bundesrecht.juris.de/postrdv/__22.html http://bundesrecht.juris.de/postrdv/__19.html
Hajcoam 21.04.2011 | 10:09
Vielen Dank für die Antwort, Hintergrund meiner Frage ist die Tatsache, dass die seit nunmehr 4 Monaten gültige, geringere Rentenhöhe bis heute keine Berücksichtigung bei meiner Grundsicherungsleistungsberechnung gefunden hat, obwohl die notwendigen Daten über eben den genannten Austausch bereits vorgelegen haben, und ich bei meinem Weiterbewilligungsantrag (zur Zahlung der Grundsicherung) auf diesen Umstand hingewiesen habe. Von dem "Hagener Amt"wurde ich nun aufgefordert entsprechende Kontoauszüge zu übersenden. Deshalb wollte ich nun wissen, ob dies zur Leistungsberechnung (hier Nachzahlung durch Regelsatzerhöhung und geänderte Rentenhöhe) zwingend notwendig ist. Dies scheint ja nach den hier erhaltenen Auskünften aber nicht so zu sein. Somit gilt die Unterstellung des Leistungsmissbrauchs?? Dank für die Antworten (auch die noch kommen) Gruß Hajco
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