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Zur Experten-Antwort springenRentenbezieher sollten in diesen Fällen die strittigen Beitragszeiten geltend machen und gegen den erteilten Rentenbescheid Widerspruch einlegen weil die (noch) strittigen Rentenzeiten natürlich zunächst vom Rententräger keine Berücksichtigung in der Rente finden können.
Hallo Herr Kreß,
ich habe Ihre Anfrage so verstanden, daß aktuell keine Rentenzeiten/keine Rentenpflicht vorliegt und dieser Sachverhalt (nicht vorliegen von Rentenpflicht) im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandet wurde. Sprich der Betriebsprüfdienst möchte gern weitere Beiträge vom Arbeitgeber haben, wogegen sich der Arbeitgeber per Widerspruch/Klage zur Wehr setzt.
Unter Berücksichtigung dieser Annahme kann der Rententräger natürlich aus den strittigen Zeiten zunächst keine Leistungen erbringen. Schließlich sind zunächst keine Beiträge vorhanden und würden ggf. erst nachträglich den Rentendaten zugeführt werden. In diesem Fall wäre es ratsam die Zeiten geltend zu machen und den Rentenbescheid nicht bindend werden zu lassen (also Widerspruch zu erheben).
In diesem Fall würde auch keine "Rentenkürzung" vorliegen, da ursprünglich keine Beiträge vorhanden sind. Mithin kann aus nicht vorliegenden Rentenzeiten natürlich auch keine Leistung erbracht werden.
Wie oben beschrieben kann nicht von einer gekürzten Rentenzahlung gesprochen werden, wenn ursprünglich keine Beitragszahlung vorhanden ist und dementsprechend folgerichtig keine Rentenleistung aus diesen (nicht vorhanden) Beiträgen ermittelt wird.
Sollte der beschriebene Sachverhalt meinerseits falsch verstanden worden sein, so können sich andere Antworten ergeben.
Falls zB ursprünglich eine Rentenpflicht angenommen wurde und entsprechende Beiträge abgeführt wurden, der Betriebsprüfdienst diese bestehende Rentenpflicht (und Beitragszahlung) beanstandet hat und der Arbeitgeber sich gegen diese Entscheidung zur Wehr setzt, ergibt sich folgendes:
Natürlich müssten diese Zeiten und Beiträge dann zunächst in einer Rentenzahlung berücksichtigt werden. Es handelt sich zwar um strittige, aber zunächst mal um wirksam vorhandene Beiträge. Sollte der streitige Sachverhalt derart enden, dass keine Beitragspflicht besteht, wären die Beiträge zu beanstanden und ggf. zu erstatten. Die Erstattung von Beiträgen ist jedoch eingeschränkt wenn aus diesen Beiträgen bereits Leistungen (Rentenzahlung) erbracht worden sind (vgl. § 26SGB VI).
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