1. Befristung von Renten
1.1 Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung werden
g r u n d s ä t z l i c h als Zeitrenten geleistet.
1.2 Sofern für den Anspruch auch die jeweilige Arbeitsmarktlage entscheidend ist, ist die Rente s t e t s als Zeitrente zu leisten.
Bei einem Leistungsvermögen von mindestens 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden täglich hat der Gesetzgeber festgelegt, dass für diesen Personenkreis der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist, so dass aus diesem Grunde die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit geleistet wird.
2. Aufgrund des aktuellen Rentenbescheides erhalten Sie weiterhin, im Anschluss an den bisherigen Rentenbescheid, weiterhin eine Zeitrente bis zum April 2014. Diese Zeitrente wird allerdings aufgrund eines Leistungsvermögens von mindestens 3 Stunden täglich, aber weniger als 6 Stunden täglich geleistet. Aufgrund der o.a. Ausführungen kann diese "Arbeitsmarktrente" weiterhin nur als Zeitrente gezahlt werden.
Hinweis:
Eine "unbefristete" Rente kann der Rentenversicherungsträger nur zahlen, wenn u n w a h r s c h e i n l i c h
ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann (gesetzliche Regelung des § 102 SGB VI). Eine Dauerrente ist daher nur dann zu zahlen, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen Erkenntnissen auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten eine Besserung auszuschließen ist.