1. Befristung von Renten
1.1 Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung werden
g r u n d s ä t z l i c h als Zeitrenten geleistet.
1.2 Sofern für den Anspruch auch die jeweilige Arbeitsmarktlage entscheidend ist, ist die Rente s t e t s als Zeitrente zu leisten.
Bei einem Leistungsvermögen von mindestens 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden täglich hat der Gesetzgeber festgelegt, dass für diesen Personenkreis der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist, so dass aus diesem Grunde die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit geleistet wird.
2. Aufgrund des aktuellen Rentenbescheides erhalten Sie weiterhin, im Anschluss an den bisherigen Rentenbescheid, weiterhin eine Zeitrente bis zum April 2014. Diese Zeitrente wird allerdings aufgrund eines Leistungsvermögens von mindestens 3 Stunden täglich, aber weniger als 6 Stunden täglich geleistet. Aufgrund der o.a. Ausführungen kann diese "Arbeitsmarktrente" weiterhin nur als Zeitrente gezahlt werden.
Hinweis:
Eine "unbefristete" Rente kann der Rentenversicherungsträger nur zahlen, wenn u n w a h r s c h e i n l i c h
ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann (gesetzliche Regelung des § 102 SGB VI). Eine Dauerrente ist daher nur dann zu zahlen, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen Erkenntnissen auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten eine Besserung auszuschließen ist.
Voll erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs.2 S.2 SGB VI der Versicherte, dessen Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gesundheitsbedingt auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken ist (abstrakte Betrachtungsweise).
Eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung liegt gemäß § 43 Abs.3 SGB VI nicht vor, solange der Versicherte noch in der Lage ist, wenigstens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.
Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Regelung des § 43 Abs.3 zweiter Halbsatz SGB VI, dass bei einem Leistungsvermögen von weniger als 6 Stunden täglich die jeweilige Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen ist. Obwohl eigentlich (medizinisch) nur teilweise erwerbsgemindert, sind daher Versicherte mit einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich voll erwerbsgemindert, wenn von einem für sie verschlossenen Arbeitsmarkt auszugehen ist.
@Melanie Bauer
Welche EM-Rente haben Sie denn bisher bezogen ?
Widerspruch gegen den jetzigen Bescheid können Sie natürlich innerhalb von 1 Monat einlegen.
Ziel wäre dann eben eine Einstufung unter 3 Std. EM zu erreichen, um damit eine volle EM-Rente aus rein med. Gründen zu erzielen.
Um aber Erfolgsaussichten im Widerspruchsverfahren zu haben, müssten Sie dann neue - der RV bisher im Verfahren nicht bekannte - ärztliche Berichte/Atteste ihrer behandelnden Ärzte besorgen , welche ihr Anliegen medizinisch unterstützen.
Eine volle EM-Rente aus rein med. Gründen hat eben den Vorteil, das diese dann auch sofort oder zu einem späterem Zeitpunkt unbefristet genehmigt werden könnte und Sie mit der Situation am Arbeitsmarkt nichts mehr zu tun haben....
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